Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c and Abs. 3 BGG; unzulässige querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung. Ist eine Eingabe offensichtlich querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich, so ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Begründung kann sich auf die kurze Angabe des Nichteintretensgrundes beschränken. Mit dem Nichteintreten erübrigen sich materiellrechtliche Anträge, Beweisbegehren und Sistierungsgesuche. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt nach Art. 68 Abs. 2 BGG in der Regel einen entschädigungspflichtigen Aufwand voraus.
4D_247/2025
Urteil vom 30. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 18. November 2025 (ZSU.2025.210).
Mit Entscheid vom 18. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. Juli 2025 ab, mit welchem es der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen-Kelleramt für eine Unterhaltsforderung von Fr. 28'448.40 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 104.-- gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung erteilte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht er um Sistierung des Verfahrens, bis die unterhaltsrechtlichen Fragen im Abänderungsverfahren geklärt sind. Zudem seien durch das Bundesgericht "die migrationsrechtlichen Akten" beizuziehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin umfassend abzuklären und einen möglichen Rechtsmissbrauch festzustellen. Er wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein Konkubinat angegeben zu haben, während sie im zivilrechtlichen Abänderungsverfahren ein Konkubinat abstreite, weshalb "die Frauenrechte" rückwirkend auf Fr. 0.-- herabzusetzen seien. Der Vorinstanz wirft er "staatliche Willkür" vor.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst