Non-entry for insufficient constitutional complaint reasoning

4D_30/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the appellant's constitutional complaint against the cantonal jurisdiction ruling was not sufficiently reasoned. He failed to explain, with reference to the challenged decision, why the Obergericht had wrongly considered the Kantonsgericht competent, and merely advanced his substantive view of the domain-name dispute. The Court therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent was denied party compensation because no compensable expense arose.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht. Bloße Sachverhalts- oder Rechtsstandpunkte genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insb. consid. 2). Prozesskosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_30/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Uhlmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Domain-Name,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 7. März 2014.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 5. August 2013 beim Kantonsgericht Schaffhausen beantragte, es sei festzustellen, dass die zur Zeit noch auf den Namen des Beklagten eingetragene Domain www.xxx.ch von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei, eventuell sei der Beschwerdeführer zur Übertragung zu verpflichten, subeventuell sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Link auf der fraglichen Website, der zur Website seines Geschäftes führe, zu löschen und durch einen Link zu ersetzen, der zur Homepage der Klägerin führt;
dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 14. August 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat mit der Begründung, die Sache falle in die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als einziger kantonaler Instanz;
dass sich das Obergericht mit Beschluss vom 7. März 2014 seinerseits als für die Behandlung der Klage unzuständig und das Kantonsgericht als zuständig erklärte und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. April 2014 Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 6. April 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin mit keinem Wort begründet, weshalb die Vorinstanz das Kantonsgericht zu Unrecht als zuständig erachtet haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt in der Sache selbst unterbreitet;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

domain nameadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costsparty compensationjurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint satisfied the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not explain why the cantonal court allegedly erred on jurisdiction and merely stated his position on the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG, the complaint had to identify which rights were violated and, for constitutional rights, plead and substantiate the objections expressly. The filing of 6 April 2014 did not do so.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and entitlement to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation because no expense arose in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; party compensation requires compensable expenditure.

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