Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_57/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.05.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought free legal aid in a Zurich civil action for CHF 6,736.20. The district judge refused legal aid and counsel, later waiving the security deposit. The cantonal appellate court partly dismissed and partly did not enter into the challenge. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the value in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown, so the filing was treated as a subsidiary constitutional complaint. It did not meet the strict reasoning requirements, and the Court therefore refused to enter into the matter. Appointed counsel was denied and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 and Art. 108 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to reason: where the value in dispute does not reach the threshold for a civil appeal and no fundamental legal question is invoked, the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a remedy is admissible only against cantonal final decisions. The appellant must, in a constitutionally specific manner, identify the infringed rights and engage with the reasoning of the challenged decision; mere general assertions of constitutional or ECHR violations are insufficient. A deficiently reasoned complaint is not entered into. Free legal counsel is refused if the complaint lacks prospects of success; court costs may be waived in the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_57/2008 /len

Urteil vom 21. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 8. März 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-- ansetzte;
dass der Einzelrichter seinen Entscheid mit Verfügung vom 26. Februar 2008 insoweit in Wiedererwägung zog, als er den Beschwerdeführer von der Leistung der Kaution von Fr. 1'200.-- befreite;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 Folgendes entschied:
"1. Die Rechtsmittelschrift vom 17. Januar 2008 wird als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen.
2. Das vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung wird abgewiesen.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erhebung einer Prozesskaution richtet, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Soweit der Kläger die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung anficht, wird auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.
5. Soweit der Kläger die Abweisung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anficht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. ..."
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 angefochten wird, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass im Übrigen Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist, weil diese Regelung voraussetzt, dass der mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheid von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 angefochten wird, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- bzw. EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

free legal aidconstitutional complaintadmissibilityreasoning dutycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil appeal or only as a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was unavailable because the dispute value was below the statutory threshold and no fundamental legal question was shown; the filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The amount in dispute was under CHF 30,000 and no ground for exception was invoked.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district judge's order of 17 December 2007 was admissible

Extrahierter Entscheid

No. That order was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint lies only against cantonal final decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal appellate decision was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not identify concrete constitutional violations with reference to the challenged reasoning.

Extrahierte Begründung

Bare, general allegations of constitutional and ECHR violations do not satisfy the duty to reason under the BGG.

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Lack of arguable merits justified refusing free legal representation.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In the circumstances, the court waived costs; the request for exemption became moot.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.