Non-entry on constitutional complaint; no legal aid

4D_58/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into the complainant’s filing against a Zurich district court order and the subsequent cantonal decision. It held that the challenge to the district court order was inadmissible because that order was not a cantonal final decision, and the civil-law complaint was also unavailable because the amount in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing failed to meet the required constitutional reasoning. Legal aid was refused for lack of prospects, and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde und Anforderungen an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gegen nicht letztinstanzliche kantonale Entscheide ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt den Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG voraus, sofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan ist. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verlangt das Rechtsmittel eine spezifische Rüge verfassungsmässiger Rechte mit Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus; unter besonderen Umständen können Gerichtskosten jedoch erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_58/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 3. März 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2007 beim Bezirksgericht Zürich folgende Klage gegen den Beschwerdegegner erhob:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % pa für die Rechnungen vom 20. Dezember 2002 ff, fällig seit 19. Januar 2003 ff, total im Betrag von Fr. 10'482.20, Valutadatum 30. Oktober 2007, zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für alle Verfahren kostendeckende Entschädigung zu bezahlen.
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren."
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 8. Februar 2008 den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositivziffer 1), die Gerichtsgebühr auf Fr. 280.-- festsetzte (Dispositivziffer 2), die Kosten dem Beklagten auferlegte (Dispositivziffer 3) und den Beklagten verpflichtete, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung (Weisungskosten) von Fr. 405.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4);
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. März 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und durch folgende Bestimmung ersetzte:
"4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- zu bezahlen."
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Februar 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 angefochten wird;
dass aus den angeführten Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilitycivil complaintconstitutional complaintlegal aidcourt costsamount in disputereasoning requirementsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district court order was admissible before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be heard insofar as it targeted the district court order because that order was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Only a cantonal final decision is challengeable under Art. 75(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint in civil matters was admissible given the amount in dispute

Extrahierter Entscheid

The civil-law complaint was inadmissible because the disputed amount was below CHF 30,000 and no exceptional ground was shown.

Extrahierte Begründung

Art. 74(1)(b) BGG was not met, and no legal question of fundamental importance under Art. 74(2)(a) BGG was invoked or apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

It was treated as a subsidiary constitutional complaint, but the constitutional reasoning requirements were not met.

Extrahierte Begründung

The submission did not sufficiently identify and argue the constitutional rights allegedly violated, as required by Art. 42(2), Art. 106(2) and Art. 117 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and exemption from court costs should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success; no court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The request for appointed counsel failed for lack of prospects under Art. 64(1) BGG, while the circumstances justified waiving court costs under Art. 66(1) BGG.

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