Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Rügen nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Geltendmachung. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 66 und Art. 68 BGG; ein ausnahmsweiser Kostenerlass bleibt vorbehalten.
4D_60/2020
Urteil vom 29. Dezember 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Arbeitsrecht, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 14. Oktober 2020 (BEZ.2020.41).
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein arbeitsrechtliches Klageverfahren hängig ist;
dass das Zivilgericht ein von der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2020 abwies und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'000.-- sicherzustellen;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 abwies, nachdem es zum Schluss gekommen war, die Erstinstanz habe den Nachweis der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht erbracht betrachtet und die erhobene Klage zu Recht als aussichtslos beurteilt und damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend verneint;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin sich darin nicht mit der Begründung des Entscheids vom 14. Oktober 2020 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte das Appellationsgericht mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer