Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_61/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.10.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Zürich recusal-related decision by filing a subsidiary constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements for a federal complaint because it failed to identify, by reference to the cantonal decision, which constitutional rights had been violated. As the complaint was manifestly hopeless, the request for free legal aid was refused. The Court exceptionally ordered that no court costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht prüft Rügen nur, soweit die beschwerdeführende Partei in der Eingabe unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und worin die Verletzung besteht. Eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessuale Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus; ein Verzicht auf Gerichtskosten bleibt ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG möglich.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_61/2007 /len

Urteil vom 29. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Pacht; Ablehnungsbegehren,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 6. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 5. April 2007 vor dem Mietgericht Winterthur ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Prozess befasste Einzelrichterin lic.iur. C. Schibli Arn stellte;
dass die abgelehnte Richterin das Begehren mit Schreiben vom 23. April 2007 zur Behandlung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, unter Abgabe der gewissenhaften Erklärung, dass gegen sie kein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliege;
dass das Obergericht das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 8. Juni 2007 abwies, unter gleichzeitiger Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Ausstandsverfahren;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2007 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichts gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, unter Abweisung eines vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 6. September 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 19. Oktober 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not set out, with reference to the reasoning of the cantonal decision, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to meet the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, so the Court could not examine it on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had no prospects of success and legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was plainly hopeless, the condition of sufficient prospects under Art. 64 BGG was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed as an exception.

Extrahierte Begründung

The Court decided to dispense with court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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