Art. 75 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 74 Abs. 2 lit. a, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 and 117 BGG; admissibility of a federal appeal and subsidiary constitutional complaint. An appeal to the Federal Supreme Court lies only against a final decision of a last cantonal instance or another authority entitled by law to decide finally. If the monetary threshold for the ordinary civil appeal is not reached and no legal question of fundamental importance is invoked, the submission must be treated, if at all, as a subsidiary constitutional complaint. Such a complaint requires a clear, specific, and reasoned invocation of violated fundamental rights by reference to the challenged decision; absent such targeted constitutional criticism, the Court does not enter into the matter. Court costs may exceptionally be waived, and no party compensation is due where the respondent incurred no compensable work (consid. 1).
4D_62/2020
Urteil vom 11. November 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs F. Müller,
Beschwerdegegnerin,
C.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Toggenburg vom 27. August 2019 (VV.2018.8-TO3ZE-AHA).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2020 (Postaufgabe am 5. November 2020) erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Toggenburg VV.2018.8-TO3ZE-AHA (vom 27. August 2019) zu erheben;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 145 V 380 E. 1; 139 III 133 E. 1 S. 133, je mit Hinweisen);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass es sich beim Kreisgericht Toggenburg nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4./5. November 2020 einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Oktober 2020 einreichte, so dass es sich fragen könnte, ob er diesen Entscheid anfechten will;
dass offen bleiben kann, wie es sich damit verhält, da auf die Beschwerde auch diesfalls nicht eingetreten werden könnte, wie im Folgenden darzulegen ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Betrages von Fr. 11'850.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keine entsprechenden Rügen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2020 erhebt, weshalb darauf auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie sich gegen diesen richten sollte;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG, dem Einzelrichter des Kreisgerichts Toggenburg sowie dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer