Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche nur bei ausdrücklicher und begründeter Geltendmachung. Fehlt eine den Anforderungen genügende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.
4D_63/2022
Urteil vom 14. Dezember 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Zuppiger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2022 (NP220017-O/U).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bülach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. April 2022 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 20'000.--, Fr. 503.40 und Fr. 103.30, je zuzüglich Zins, zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ aufhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält, in welcher sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer