Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_7/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the appellant's filing against a cantonal eviction-related decision as a subsidiary constitutional complaint, because an ordinary civil appeal was unavailable due to the value threshold and no fundamental legal question was invoked. The submission did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint, as it failed to identify and substantiate specific constitutional violations. The court therefore did not enter into the complaint. It also denied free legal aid and counsel for lack of prospects of success and ordered that no court costs be collected.

Omnilex-Regeste

Art. 72 ff., 74, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 113 ff. und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen wegen des Streitwerts ausgeschlossen und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, ist eine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Diese setzt die substanziierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid bloss zu kritisieren. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_7/2008 /len

Urteil vom 14. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.

Gegenstand
Ausweisung aus einer Mietsache,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse
im Obligationenrecht, vom 28. November 2007.

In Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.A.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage bzw. das Lager im Untergeschoss der Liegenschaft D.________ sofort zu räumen und zurückzugeben;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2007 den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit er darauf eintrat, wobei er in der Begründung des Entscheides festhielt, der Gegenstand des Rekursverfahrens beschränke sich ausschliesslich auf die Frage der Adressierung der vom Kreisgericht verschickten Gerichtsurkunde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 28. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

evictionsubsidiary constitutional complaintreasoning requirementlegal aidsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an ordinary civil appeal under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

An ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute did not meet the statutory threshold and no argument was made that a legal question of fundamental importance existed.

Extrahierte Begründung

The court found the appeal under Art. 72 ff. BGG inadmissible in view of Art. 74 Abs. 1 BGG; the exception of Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG was not invoked.

Kernrechtsfrage

Whether the filing satisfied the requirements of a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The filing did not sufficiently identify and substantiate any violation of constitutional rights and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must specify the federal fundamental rights or cantonal constitutional rights violated and argue them with reference to the contested decision; the appellant's submission clearly failed to do so under Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 in connection with Art. 117 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid and appointed counsel were denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 Abs. 1 BGG, lack of prospects of success precludes legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the court decided the matter.

Extrahierte Begründung

The merits decision rendered the suspensive-effect request without purpose.

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