Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4D_74/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a termination and eviction order, but the Federal Supreme Court held that her complaint did not satisfy the requirements for substantiation. Although she alleged violations of the right to be heard, legal aid, and the prohibition of arbitrariness, she failed to engage specifically with the cantonal court's reasoning. The Court therefore did not enter into the complaint. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; das Bundesgericht prüft verfassungsmässige Rechte und die Anwendung kantonalen Prozessrechts nur bei hinreichend begründeten Rügen. Es genügt nicht, lediglich die Verletzung von Grundrechten zu behaupten; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Darlegung, inwiefern diese gegen angerufene Rechte verstossen sollen. Fehlt eine solche substantiierte Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_74/2010

Urteil vom 26. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vorsorgekasse Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung / Anfechtung Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. April 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anfechtung der Kündigung abwies und dieser befahl, die 2-Zimmerwohnung, 3. OG Mitte, an der Z.________strasse, bis spätestens 30. April 2010, mittags 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht, das mit Urteil vom 18. Mai 2010 ihren Rekurs abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2010 superprovisorisch erteilt wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2010 - und damit innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG - die Begründung ihrer Beschwerde ergänzte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und 20. Juni 2010 dem Obergericht des Kantons Solothurn zwar vorgeworfen wird, den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen zu haben, dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses gegen die angerufenen Verfassungsbestimmungen verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintright to be heardlegal aidarbitrarinesssuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No; the appellant did not engage sufficiently with the cantonal reasoning, so the alleged constitutional violations were not properly substantiated.

Extrahierte Begründung

A complaint must explain, by reference to the challenged decision, which rights were violated. Constitutional claims are examined only if specifically raised and reasoned. The submissions merely alleged violations without addressing the appellate court's reasoning in detail.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

It became moot once the case was decided.

Extrahierte Begründung

The interim request falls away with the final disposition on the merits.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court exercised its discretion to waive costs under the Federal Supreme Court Act.

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