Insufficient constitutional reasoning in subsidiary appeal

4D_77/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the employer’s filing against the Zurich High Court’s circular decision could not be treated as an ordinary civil appeal because the value in dispute was below CHF 15,000 and no question of fundamental importance was raised. As a subsidiary constitutional complaint, the submission was inadmissible because it did not sufficiently identify and reason any violation of constitutional rights with reference to the cantonal court’s reasoning. The Court therefore did not enter into the matter and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit und Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist die Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser können ausschliesslich verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerde muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Blosse Nennung verfassungsrechtlicher Normen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_77/2010

Urteil vom 26. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Winterthur die Klage der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Fr. 3'779.70 nebst Zins mit Urteil vom 26. Februar 2010 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 18. Mai 2010 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2010 mit "Nichtigkeitsbeschwerde" anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in der Eingabe vom 15. Juni 2010 zwar vereinzelt Verfassungsbestimmungen angerufen werden, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses gegen die zitierten Verfassungsbestimmungen verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityconstitutional complaintvalue in disputesubstantiationnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil law appeal or only as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

A civil law appeal was unavailable because the dispute value threshold was not met and no legal question of fundamental importance arose; the filing had to be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The amount in dispute was below CHF 15,000 and the case did not present a fundamental legal question under the BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not explain with sufficient reference to the cantonal decision which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

Although constitutional provisions were mentioned, the appellant did not engage with the reasons of the Zurich Higher Court in a manner required by the BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was inadmissible, the losing appellant had to bear the costs.

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