Art. 74 Abs. 2 lit. a, 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; admissibility and reasoning requirements for the subsidiary constitutional complaint. Where the value in dispute does not reach the threshold for a civil appeal, a question of fundamental importance must be specifically demonstrated by the appellant. The subsidiary constitutional complaint is limited to violations of constitutional rights and is subject to a strict duty of qualified reasoning; general criticism, abstract legal argumentation, or mere disagreement with the factual and legal assessment of the lower court is insufficient. New facts and new requests are inadmissible. A hopeless complaint does not justify legal aid under Art. 64 BGG. Costs follow the outcome, and no compensation is due absent compensable expenses.
4D_79/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melda Semi,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. März 2025 (PD250001-O/U).
A.a. Mit Vertrag vom 2. Mai 2023 mietete die Beschwerdegegnerin in einer vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung ab dem 1. Juni 2023 ein möbliertes Zimmer zu einem Mietzins von Fr. 1'250.--. Die Beschwerdegegnerin leistete ein Depot von Fr. 2'500.--. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. September 2023 kündigte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag per 30. November 2023.
A.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte dem Mietgericht Zürich mit Klage vom 16. Mai 2024, der Beschwerdeführer sei zu einer Zahlung von insgesamt Fr. 3'750.-- zzgl. 5% Zins seit 1. November 2023 zu verpflichten. Sie machte einerseits geltend, der Beschwerdeführer habe ihr im November 2023 den Zugang zur Wohnung verweigert. Sie forderte den Mietzins für den Monat November in der Höhe von Fr. 1'250.-- zurück. Andererseits forderte sie das auf ein privates Bankkonto des Beschwerdeführers einbezahlte Depot in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurück. Der Beschwerdeführer erhob Widerklage und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 2'777.40 zu verpflichten. Er stellte zudem ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter.
B.a. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Mietgericht Zürich das Ausstandsgesuch sowie die Widerklage des Beschwerdeführers ab und hiess die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich gut. Es verurteilte den Beschwerdeführer zudem zu einer Ordnungsbusse von Fr. 1'600.-- und hielt fest, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Veruntreuung einzureichen.
B.b. Mit Urteil vom 31. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Mietgerichts Zürich erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschluss vom 31. März 2025 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 17. April 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 2. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein. Darin beantragt er ergänzend, es sei festzustellen, dass die Rechtskraftbescheinigung durch das Obergericht rechtswidrig erfolgt sei.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet pauschal, die grundsätzliche Bedeutung würde sich aus der Bedeutung der von ihm vorgetragenen Rügen oder aus " der Dringlichkeit dieser Angelegenheit " ergeben. Er begründet damit offensichtlich nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.1. Die Vorinstanz erwog in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdebegründung in Teilen einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder einer konkreten Kritik entbehre und die entsprechenden Vorbringen nicht zu berücksichtigen seien. Zum Vorwurf einer unrichtigen Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf ein Protokollberichtigungsgesuch bei der Erstinstanz. Im Übrigen sei der Vorwurf auch inhaltlich nicht konkret genug. Zum Antrag um Amtsenthebung des erstinstanzlichen Richters verwies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gemäss kantonalem Gerichtsorganisationsgesetz. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Richter erachtete die Vorinstanz als offensichtlich unbegründet. Der erstinstanzliche Richter habe deshalb selbst über das Ausstandsgesuch entscheiden können. Zur Untersuchung der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Richter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe erachtete sich die Vorinstanz als nicht zuständig. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Richter mutmassliche strafbare Handlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Amtspflicht zur Anzeige gebracht habe. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, zur Anordnung einer Ordnungsbusse Stellung zu nehmen. Diese sei ihm auch angedroht worden. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Ordnungsbusse durch die Vorinstanz gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO seien erfüllt, unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt und in ihrer Höhe in Ausübung des Ermessens der Erstinstanz nicht zu beanstanden. Zu den Anträgen in der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, seine Rügen seien zu allgemein gehalten, als dass daraus etwas Konkretes zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Gelegenheit geboten worden, zur Klage Stellung zu nehmen und sich in der Hauptverhandlung zu äussern. Er spezifiziere nicht, welche seiner Beweisanträge zurückgewiesen worden seien. Hätten aus dem unberechtigten Verlassen der Verhandlung dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen zum Nachteil gereicht, seien diese ihm zuzuschreiben. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin unzulässigerweise geholfen habe.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben zahlreiche Verletzungen seiner verfassungsmässigen Rechte, namentlich hinsichtlich des Beweisverfahrens (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK), des Ausstandsgesuchs (Art. 30 BV), der Ordnungsbusse (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Abweisung der Widerklage (Art. 29 Abs. 2 BV), der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 6 EMKR), der Anzeige wegen Veruntreuung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK), der Unparteilichkeit der Vorinstanz (Art. 30 BV) und der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV). Der Beschwerdeführer verfehlt dabei durchgehend offensichtlich die strengen Anforderungen an die Rügepflicht. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zu angeblichen Mängeln in den vorinstanzlichen Verfahren und zur Sache. Er setzt sich dabei offensichtlich nicht hinreichend klar und detailliert mit den ausführlichen und mit zahlreichen Eventualbegründungen bestärkten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er untermauert seine Sicht der Dinge einzig mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen und verweist auf zahlreiche Urteile des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und präzise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Sache eine Verletzung von Bundesgesetzesrecht rügt (Art. 262 und 257e OR), erhebt er keine Verfassungsrüge.
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst