Art. 74, 113-117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 64 und 66 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and qualifizierte Rügepflicht: Where the value in dispute does not reach the threshold for a civil law appeal and no question of principle is demonstrated, only the subsidiary constitutional complaint is available. In such proceedings, the Federal Supreme Court examines only clearly and specifically pleaded violations of constitutional rights; mere objections to the cantonal reasoning, unsupported by precise references, are insufficient. The court may not review facts freely and will not correct factual findings absent a precisely alleged constitutional defect with decisive relevance. A manifestly hopeless complaint precludes free legal aid.
4D_93/2025
Urteil vom 29. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Freiburg,
vertreten durch das Kantonale Sozialamt, Unterhaltsbeiträge,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 2. Mai 2025
(102 2025 44/45).
Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Januar 2025 ein.
Mit Urteil vom 2. Mai 2025 trat das Kantonsgericht Freiburg auf die Beschwerde infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Zustellungsfehler geltend, stützt sich dabei auf eine Unterscheidung zwischen Wohnadresse und Zustelladresse und leitet daraus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 6 EMRK ab. Er begründet offensichtlich nicht hinreichend, inwiefern der Zustellversuch der Kostenvorschussverfügung vom 8. April 2025 mangelhaft gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei in Verletzung von Art. 29a BV von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Er zeigt aber nicht mit präzisen Aktenverweisen auf, im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Gesuch überhaupt gestellt zu haben. Damit verfehlt er ebenfalls offensichtlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst