Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint and reasoning requirements: where the dispute value does not reach the threshold for an appeal in civil matters, a civil appeal is admissible only if a legal question of fundamental importance is specifically demonstrated. A subsidiary constitutional complaint may invoke only constitutional rights and is subject to a qualified duty of substantiation; the Federal Supreme Court examines such violations only if clearly and specifically reasoned with reference to the contested decision. A mere repetition of one's own version of the facts or abstract invocation of constitutional guarantees is insufficient. If the submission is manifestly inadequate, non-entry follows; legal aid must be refused when the appeal is hopeless, and costs are borne by the unsuccessful party.
4D_95/2025
Urteil vom 29. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Berufsbeistandschaft und Sozialdienst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 7. Mai 2025
(102 2025 14/15).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 trat das Zivilgericht des Sensebezirks auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ nicht ein, da der Beschwerdeführer keinen Zahlungsbefehl eingereicht hatte.
Mit Urteil vom 7. Mai 2025 wies das Kantonsgericht Freiburg die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9 Januar 2025 erhobene Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des unentgeltlichen Rechtspflege wies das Kantonsgericht mangels Begründung und wegen Aussichtslosigkeit ab.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er behauptet zwar einen Zustellungsfehler der Verfügung, mit welcher die Erstinstanz ihn zur Einreichung des Zahlungsbefehls aufforderte und behauptet, er habe den Zahlungsbefehl zusammen mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung am 21. November 2024 als erste Beilage eingereicht. Er wirft der Vorinstanz zwar eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor und macht eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend. Er zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Ebenfalls ohne Bezug zum angefochtenen Urteil bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund, zu seiner gesundheitlichen Situation und zu seinem wirtschaftlichen Ruin infolge eines Behördenversagens, aus welchen er eine Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 9 KRK ableitet. Inwiefern die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29a BV sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen haben soll, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend präzise mit Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil.
Damit verfehlt der Beschwerdeführer offensichtlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst