{T 0/2}
4F_20/2016
Urteil vom 6. Dezember 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_499/2016 vom 4. Oktober 2016.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2016
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer