Revision inadmissible for failure to state grounds

4F_3/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought revision of Federal Supreme Court judgment 4A_344/2013. The Court held that the filing did not comply with Art. 42(1) BGG because it did not invoke any statutory revision ground under Arts. 121 ff. BGG, but merely set out the applicant's view of the facts. The revision request was therefore not entertained. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 121 ff. BGG; ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht muss den angerufenen Revisionsgrund bezeichnen und substantiiert dartun, inwiefern das zu revidierende Urteil darunter fällt. Bloss appellatorische Kritik, das Vorbringen einer eigenen Sachverhaltsdarstellung oder die Rüge, das Gericht habe bestimmten Tatsachen keine Beachtung geschenkt, genügen nicht. Fehlt eine solche Begründung, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (E. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt einen ersatzfähigen Aufwand voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4F_3/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014.

In Erwägung,
dass die Gesuchsgegnerin mit Klage vom 7. September 2012 an das Bezirksgericht Luzern verlangte, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr Fr. 219'676.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2013 auf die Klage nicht eintrat, weil es sich für örtlich unzuständig hielt;
dass das Obergericht des Kantons Luzern eine von der Gesuchsgegnerin erhobene Berufung mit Entscheid vom 28. Mai 2013 guthiess, den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;
dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2014 die Revision dieses Urteils beantragt;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass die Eingabe vom 30. Januar 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht, sondern dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und vorwirft, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt zu haben;
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

revisioninadmissibilitypleading requirementscourt costsparty compensationjurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request stated a statutory ground for revision and its motivation as required by the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The request did not identify any ground for revision under Arts. 121 ff. BGG and therefore failed to satisfy the formal pleading requirements.

Extrahierte Begründung

A revision petition must specify the requested relief, its reasons, and a statutory revision ground; the applicant merely presented his own version of the facts and criticized the court's assessment, which is insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the applicant; no party compensation was awarded to the respondent because she incurred no compensable expense in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; compensation requires actual expense under Art. 68(1) BGG, which was absent here.

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