Art. 121-123 BGG, Art. 42 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment is admissible only for the exhaustively enumerated grounds and must be pleaded specifically with evidence. Mere allegations of procedural defects or violations of federal law and the Constitution do not suffice. The applicant must identify the concrete revision ground, substantiate it in detail, and explain how it would require amendment of the dispositive (consid. 2-3). If this requirement is not met, the court will not enter into the request, without conducting an exchange of submissions (Art. 127 BGG). Costs follow the outcome under Art. 66 BGG; party compensation is denied under Art. 68 BGG where no compensation is due.
4F_32/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer, Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2025
(4D_114/2025 [Entscheid BEZ.2025.19]).
Mit Urteil 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025.
Am 2. September 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Der Gesuchsteller führt unter Berufung auf "Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG" verschiedene angebliche Verfahrensmängel und eine Verletzung zahlreicher Bestimmungen von Bundesgesetzen und der Bundesverfassung ins Feld, macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Insbesondere zeigt der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern im bundesgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sein sollen (Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann