{T 0/2}]
4P.152/2004 /bie
Urteil vom 28. Februar 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
Handelsgericht des Kantons Bern,
Gegenstand
Art. 9 BV
(Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Bern
vom 22./23. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: SBB AG; Beschwerdegegnerin) schrieben am 21. Januar 1994 im Rahmen eines Submissionsverfahrens u.a. die Arbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges aus. Im Hinblick auf den Abschluss des entsprechenden Werkvertrages bildeten fünf Gesellschaften bzw. Unternehmer am 18. Oktober 1994 ein Konsortium in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft (Groupement Tunnel de St-Aubin, GTS, heute bestehend aus: A.________ Tunnelbau AG, A.________ SA, B.________ SA, Konkursmasse C.________ sowie Konkursmasse D.________ SA in Liquidation, [Beschwerdeführerinnen]). Die Beschwerdeführerinnen reichten eine Offerte für insgesamt Fr. 59'452'051.-- ein. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte ihnen die Beschwerdegegnerin mit, dass sie den Zuschlag sowohl für das Los 1 (Fels) als auch für das Los 2 (lockere Erde) des Tunnels erhalten hätten. Am 20. Februar/ 30. März 1995 unterzeichneten die Parteien einen Werkvertrag, in dem ein Werklohn von Fr. 55'888'911.10 (Fr. 54'918'070.85 + MWST) vorgesehen wurde.
Die Arbeiten wurden am 10. Januar 1995 aufgenommen und endigten am 30. Juni 1998. Am 13. Oktober 1999 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Schlussrechnung "hors revendications" (unter Vorbehalt von Nachforderungen) ein. Die Beschwerdegegnerin zahlte insgesamt einen Betrag von Fr. 51'425'890.--. Die Beschwerdeführerinnen erhoben nachträglich verschiedene Mehrforderungen:
A.a Die Aushubarbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges waren teilweise mit Sprengstoff vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerinnen machten insoweit geltend, die Geschwindigkeit, mit der solche Arbeiten vorangetrieben werden könnten, hänge unter anderem von der Beschaffenheit des Gesteins ab, die durch den so genannten K-Faktor (oder K-Wert) beschrieben werde. Der K-Faktor des Gesteins sei ungünstiger gewesen als in den Offertunterlagen angenommen. Zur Einhaltung der geforderten Erschütterungsgrenzwerte hätten deshalb die Aushublängen verringert, mithin eine Änderung des Sprengplanes vorgenommen werden müssen. Daraus hätten Mehrkosten von Fr. 611'278.-- resultiert, die zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen, da sie das Risiko einer Abweichung vom angenommenen K-Wert zu tragen habe.
A.b Um die vertraglichen Fristen trotz der auf die Abweichung des K-Werts zurückzuführenden Verzögerung einhalten zu können, sei es erforderlich gewesen, den Betonierrhythmus zu erhöhen. Dazu sei ein zweites Schalungsset verwendet worden, für das die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin Mehrkosten von Fr. 60'000.-- in Rechnung stellten.
A.c Zur Erhöhung des Betonierrhythmus habe sodann Beton bei einem anderen Lieferanten zugekauft werden müssen. Dies habe auch dazu gedient, zusätzliche witterungsbedingte Verzögerungen wettzumachen. Der Bezug von Beton bei Dritten habe Mehrkosten von Fr. 1'009'742.-- verursacht, für die ebenfalls die Beschwerdegegnerin das Risiko trage.
A.d Die auf die Abweichung des K-Werts und auf ungünstige Witterung zurückzuführende Verzögerung der Aushubarbeiten habe zu einer grossen Verlängerung der Dauer geführt, während der Produktionsmittel der Beschwerdeführerinnen hätten eingesetzt werden müssen. Dafür seien sie mit Fr. 6'528'162.-- zu entschädigen.
A.e Die Parteien hatten vereinbart, dass der im Tunnel verbaute Beton nach Einheitspreis und grundsätzlich für die effektiv verwendete Menge abgerechnet werden soll. Davon ist unbestrittenermassen ein Abzug für die Betonmenge vorzunehmen, die benötigt wird, um ein beim Aushub entstandenes Überprofil auszugleichen, das resultiert, wenn bei den Aushubarbeiten mehr Gestein entfernt wird, als für die Realisierung des Tunnels eigentlich nötig wäre (Strafzahlung für sog. Überprofilbeton). Die Beschwerdeführerinnen machten insoweit geltend, bei richtiger Berechnung des Überprofilbeton-Volumens sei bloss eine Preisreduktion von Fr. 61'047.65 berechtigt. In der Schlussabrechnung habe sie Fr. 686'125.-- zu viel abgezogen.
A.f Die Bauleitung habe die Beschwerdeführerinnen sodann während der Ausbrucharbeiten angewiesen, das Aushubprofil von 5.60 m auf 5.55 m zu reduzieren. Nach Beendigung der Ausbrucharbeiten habe sich ergeben, dass eine Neuprofilierung des Tunnels erforderlich sei, um den Innenradius einhalten zu können. Dies habe Mehrkosten von Fr. 212'761.-- zur Folge gehabt, für welche die Beschwerdegegnerin einzustehen habe.
A.g Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach Vertragsschluss zahlreiche Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen, obwohl dieses unveränderlicher Natur sei. Dies habe ihre auf dem Leistungsverzeichnis basierende Preiskalkulation derart erschüttert, dass eine zusätzliche Entschädigung für nicht gedeckte Fix- und allgemeine Geschäftsunkosten sowie für Risiko und Gewinn in der Höhe von Fr. 5 Mio. geboten sei.
B.
Mit Klage vom 20. Februar 2002 beantragten die Beschwerdeführerinnen dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen Fr. 14'505'762.-- (Fr. 14'108'068.-- + MWST) nebst Zins zu 7,06 % seit dem 30. September 1996 zu bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22./23. Januar 2004 lediglich im Zusammenhang mit der Neuprofilierung des Tunnels im Umfang von Fr. 40'000.-- nebst Zins gut und wies sie im Mehrumfang ab.
C.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit kantonalrechtlicher Nichtigkeitsklage wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel am 25. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerinnen hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 4P.234/2004).
D.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Bundesgericht zudem mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Juni 2004, das Urteil des Handelsgerichts vom 22./23. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen. Sie rügen, dieses habe bei seinen Sachverhaltsfeststellungen und bei der Anwendung von kantonalem Zivilprozessrecht gegen das Willkürverbot verstossen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 26. November 2004, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat sich mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 zur Beschwerde geäussert, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen.
E.
Parallel zur vorliegenden Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen in gleicher Sache eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 4C.256/2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a).
Gegen Urteile des bernischen Handelsgerichts kann beim Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern Nichtigkeitsklage erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 ZPO/BE [nachfolgend ZPO]; Leuch/Marbach/ Kellerhals/ Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2 zu Art. 7 ZPO). Mit dieser Klage kann die Beweiswürdigung des Handelsgerichts nicht in Frage gestellt werden (Art. 360 Ziff. 2 ZPO; BGE 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 6c zu Art. 359 ZPO). Das Urteil des Handelsgerichts ist insoweit letztinstanzlich, und die Rügen gegen seine Beweiswürdigung sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässig.
Die Verletzung von kantonalem Zivilprozessrecht kann mit der kantonalen Nichtigkeitsklage nur insoweit gerügt werden, als dies auf den Vorwurf hinausläuft, das Handelsgericht habe einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 359 ZPO gesetzt (vgl. BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 112; Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3a zu Art. 359 ZPO). Entsprechende Rügen erheben die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht, weshalb auf ihre Beschwerde auch soweit grundsätzlich einzutreten ist, als sie eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts geltend machen.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Wegen des im Verfahren der Willkürbeschwerde geltenden grundsätzlichen Verbots neuer tatsächlicher und rechtlicher Vorbringen (BGE 129 I 74 E. 4.6 und insbesondere 6.6; 119 II 6 E. 4a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144) sind die Beschwerdeführerinnen sodann mit tatsächlichen Vorbringen nicht zu hören, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass deren Nichtberücksichtigung gleichzeitig als Verfassungsverletzung ausgegeben und begründet wird (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a).
2.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art.90 Abs.1 lit.b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E.2.1 und 185 E.1.6; 125 I 71 E.1c, 492 E.1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinandersetzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia 412 E.1d S.415)
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, ist zu beachten, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich vielfach nur ungenügend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und beschränken sich weitgehend darauf, dieses in appellatorischer Weise zu kritisieren.
3.
3.1 Im Zusammenhang mit ihren Forderungen wegen Abweichung des K-Werts von den Annahmen in den Offertunterlagen machten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Handelsgericht geltend, Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts, einem Anhang zur Offerte, bezeichne Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko, das die Bauherrschaft zu tragen habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin mit der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos akzeptiert. Vorliegend rügen die Beschwerdeführerinnen, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Risikotragung im Zusammenhang mit dem K-Wert verneint habe.
3.2 Das Handelsgericht hielt insoweit dafür, es könne aufgrund der Beweislage nicht von einem tatsächlichen Konsens über die Risikoverteilung ausgegangen werden. Die besonderen Vertragsbedingungen der Beschwerdegegnerin verneinten in Ziff. 9.3.2 ausdrücklich einen Anspruch auf jegliche Entschädigung im Falle einer Änderung des Sprengplanes seitens des Unternehmers zwecks Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte. Dabei befänden sich die besonderen Vertragsbedingungen in der Dokumentenhierarchie gemäss Ziffer 3 des Werkvertrages vom 20. Februar/30. März 1995 ranghöher (unter Ziff. 2.1) als der technische Bericht, der als Anhang zur Offerte an letzter Stelle in Ziff. 2.7 rangiere. Wesentlich sei aber in erster Linie, dass sich die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts ihrem Wortlaut nach darauf beschränke, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu definieren, ohne indessen den Träger dieses Risikos zu nennen. Entsprechend wolle die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung nicht als Haftungsgrundlage verstanden haben. Der Exponent des Ingenieurbüros F.________, G.________, habe ausgesagt, als fachlicher Vertreter der Bauherrschaft festgestellt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen den Faktor K im technischen Bericht erwähnt hatten. Er sei davon ausgegangen, dass der K-Faktor von den Beschwerdeführerinnen als Element ihrer Kalkulation erwähnt worden sei, um anzuzeigen, dass sie etwas von ihrem Fach verstünden. Diese Angabe sei ihm plausibel erschienen. Nach seiner Auffassung sei der K-Faktor damit nicht zum Vertragselement geworden.
Des weiteren berücksichtigte das Handelsgericht in diesem Zusammenhang, dass der technische Bericht als Anhang zur Offerte der Unternehmer im Vertragsentwurf der Submissionsunterlagen rangmässig höher eingeteilt gewesen war als die besonderen Vertragsbedingungen und dass dies im Vertragsdokument vom 20. Februar/30. März 1995 geändert worden war. Es erwog, die beinahe umgehende Änderung der Dokumentenhierarchie könnte zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmung der Beschwerdeführerinnen im technischen Bericht ebenfalls als Haftungsgrundlage zu Lasten des Bauherrn verstanden hatte. Doch spreche die Aussage von M.________, wonach bezüglich der Reihenfolge eine Praxisänderung eingetreten sei, die auf Direktionsebene für sämtliche Bereiche der SBB beschlossen worden sei, gegen die Annahme einer fallspezifischen Vorgehensweise.
3.3 Die Beschwerdeführerinnen gehen in ihren Rügen zunächst davon aus, sie hätten in Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts ihren Willen geäussert, den Bauherrn das Risiko für Abweichungen des K-Faktors des Gesteins vom angenommenen Wert von 130 tragen zu lassen.
3.3.1 Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts hat folgenden Wortlaut:
"2.2.2.4 Évaluation des ébranlements
La fréquence de vibrations de la roche étant inconnue le calcul des ébranlements est basé sur une fréquence de 30 Hz à 60 Hz. Un facteur de K de 130 pour cette même roche forme la base du calcul. Ces facteurs n'étant pas donnée par le maître d'ouvrage il est admis que ces deux paramètres seront traités comme risque géologique.
Basé sur ces hypothèses une distance minimale d'approche en excavation normal est évalué. Puis sur ces tronçons une volée réduite est calculée."
3.3.2 Wie das Handelsgericht willkürfrei festgehalten hat, beschränkt sich die Bestimmung diesem Wortlaut nach darauf, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu definieren, ohne dessen Träger zu nennen. Es darf daher auch ohne Willkür angenommen werden, die Beschwerdegegnerin habe sie tatsächlich in diesem Sinne verstanden. Es geht daraus jedenfalls nicht ausdrücklich hervor, dass dieses Risiko in die Sphäre der Bauherrschaft fallen solle, so dass der Schluss des Handelsgerichts, die Beschwerdegegnerin sei nicht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung die Tragung des Risikos zu ihren Lasten regle, willkürlich erscheinen würde. Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch ein, dass ihr Wille, wonach bei einer Abweichung des K-Faktors von 130 eine zusätzliche Vergütung zum Werkpreis geschuldet sei, aus der Bestimmung lediglich implizit hervorgehe. Hinzu kommt, dass Ziff. 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen eine Entschädigung wegen einer Änderung des Sprengplans, die namentlich aus einer Abweichung des angenommenen K-Wertes resultieren kann, ausdrücklich ausschliesst. Ziff. 2.2.2.4 des von den Beschwerdeführerinnen verfassten technischen Berichts, so wie die Beschwerdeführerinnen deren Gehalt verstehen, würde damit in Widerspruch geraten. Auch aus diesem Grunde ist es klarerweise nicht willkürlich, wenn das Handelsgericht angenommen hat, diese Bestimmung sei von der Beschwerdegegnerin nicht so verstanden worden, dass sie die Tragung des Risikos für Abweichungen vom angenommenen K-Wert regle.
3.4 Die Beschwerdeführerinnen legen im Übrigen kaum rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss, es sei kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich der Risikotragung im Zusammenhang mit dem K-Faktor nachgewiesen, geradezu willkürlich sein soll, und üben insoweit rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Handelsgerichts (vgl. E. 2 vorne). So stellen sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Sicht der Dinge derjenigen des Handelsgerichts gegenüber und bringen frei Argumente für erstere vor, ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Handelsgerichts geradezu willkürlich sein soll. Dabei stützen sie sich vielfach auf tatsächliche Elemente, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage finden, ohne deren Nichtberücksichtigung als Verfassungsverletzung zu rügen. So beispielsweise, wenn sie vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei sich der vertraglichen Bedeutung des technischen Berichts bewusst gewesen und es sei nicht vorstellbar, dass sie die Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts anders verstanden habe als die Beschwerdeführerinnen, zumal die Beschwerdeführerinnen, hätten sie selber für eine Abweichung des angenommenen K-Werts einzustehen, ein hinsichtlich Eintretenswahrscheinlichkeit und Umfang nicht abschätzbares Risiko übernommen hätten. Das selbe gilt auch, wenn die Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit des Zeugen G.________ als diskutabel hinstellen, weil er sich vor seiner Einvernahme scheinbar mit der Beschwerdegegnerin unterhalten habe und weil er, nachdem er sämtliche Vertragsdokumente vorbereitet habe, gegenüber der Beschwerdegegnerin haftbar werden könnte.
3.5 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Beschwerdeführerinnen erheben im Zusammenhang mit ihren Forderungen auf Mehrvergütung wegen Mehrkosten aus der Änderung des Sprengplanes und der damit verbundenen Verlängerung der Aushubarbeiten infolge Abweichung des K-Faktors von der Annahme in den Offertunterlagen verschiedene weitere Rügen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: