Mootness of constitutional complaint after parallel appeal

4P.220/2003Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.05.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants filed a constitutional complaint against a Zug cantonal remand judgment in a corporate liability case. Before the Federal Court decided the complaint, it had already partly allowed the connected federal appeal and set aside the cantonal judgment. The constitutional complaint therefore no longer had an object and was struck off as moot. The Federal Court nevertheless charged the appellants with the court fee, holding that they had caused unnecessary costs, and refused any party compensation because no response had been sought from the respondents.

Omnilex-Regeste

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG; Gegenstandslosigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde nach Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids im parallel geführten Rechtsmittelverfahren. Wird der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid im konnexen Berufungsverfahren aufgehoben, entfällt das Anfechtungsobjekt; die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten trägt grundsätzlich die Partei, welche durch die Einreichung des gegenstandslos gewordenen Rechtsmittels unnötige Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG). Eine Parteientschädigung entfällt regelmässig, wenn keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4P.220/2003 /zga

Beschluss vom 25. Mai 2004
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Rottenberg Liatowisch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien

  1. X1.________,
  2. X2.________,
  3. X3.________,
  4. X4.________,
    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Herrn lic. iur. Peter Müllhaupt,

gegen

  1. Y1.________,
  2. Y2.________,
  3. Y3.________,
  4. Y4.________,
  5. Y5.________,
  6. Y6.________,
    Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein,
    Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 9. September 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 1999 wurde über Z.________ AG mit Sitz in A.________ der Konkurs eröffnet. Darin wurden Dr. Y1.________ und die Gesellschaften Y2.________, Y3.________, Y4.________, Y5.________ und Y6.________ (nachfolgend: Kläger) mit Forderungen von insgesamt Fr. 759'612.87 kolloziert. Am 19. November 1999 trat das Konkursamt A.________ als Konkursverwaltung den Klägern die Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gegen die Gründer und Organe gemäss Art. 260 SchKG ab.
B.
Am 22. Dezember 2000 belangten die Kläger die ehemaligen Verwaltungsräte der Z.________ AG X1.________, X2.________, X3.________ und X4.________ beim Kantonsgericht aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 757 Abs. 2 OR auf Zahlung von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Februar 1999.

Das Kantonsgericht beurteilte die eingeklagte Forderung nach schweizerischem Recht und wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2002 mangels genügender Substanziierung des der Gesellschaft erwachsenen Schadens ab.

Die Kläger fochten das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug an. Dieses ging in seinem Urteil vom 9. September 2003 davon aus, der von den Klägern geltend gemachte Schaden von Fr. 1 Mio. sei von den Beklagten in der Höhe von Fr. 759'612.87 anerkannt worden. Das Obergericht hiess daher die Berufung teilweise gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen an das Kantonsgericht zurück.
C.
Die Beklagten fechten den Rückweisungsentscheid des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da der Eintritt der Rechtskraft bereits durch die von der Beschwerdeführerin erhobene eidgenössische Berufung gehemmt wurde (Art. 54 Abs. 2 OG).
2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die konnexe Berufung und Anschlussberufung vorweg behandelt, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt der Beschwerde, weshalb diese als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG).
3.
Bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmitteln wird die Partei, welche die Rechtsmittel eingereicht hat, kostenpflichtig. Dies entspricht dem Grundsatz, dass unnütze Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG, Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 36 f.). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist dagegen den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

mootnessconstitutional complaintcivil liabilityremandcourt costsparty compensationparallel remediesdamage substantiation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint remained justiciable after the parallel federal appeal was decided

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot because the challenged cantonal decision had already been set aside in the parallel appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Once the related appeal and cross-appeal were partly admitted and the cantonal judgment was annulled, there was no remaining object for the constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after mootness caused by a parallel remedy

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the court fee because they caused unnecessary costs by filing the now-moot complaint.

Extrahierte Begründung

When one of two concurrent remedies in the same matter becomes moot, the party that filed it bears the costs under the principle that unnecessary costs are paid by the one who caused them.

Kernrechtsfrage

Whether compensation should be awarded to the respondents

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because no response had been requested.

Extrahierte Begründung

As no observations were sought from the respondents, no indemnity was justified.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.