Art. 98, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; vorsorgliche Massnahmen: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind vor Bundesgericht nur Verfassungsrügen zulässig; es gilt das strenge Rügeprinzip. Pauschale Kritik, bloss appellatorische Ausführungen oder ungenügend substanziierte Willkürrügen genügen nicht. Wer eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder eine unrichtige Anwendung des Novenrechts geltend macht, hat sich konkret mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung verfassungswidrig sein soll. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.
5A_1006/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. November 2025 (LF250103-O/U).
Die Beschwerdeführerin 2 ist eine GmbH im kulturellen Bereich und der Beschwerdeführer 1 ist deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Beschwerdegegnerin gibt eine Zeitung heraus.
Am 12. Oktober 2025 publizierte die Beschwerdegegnerin einen Artikel über Ungereimtheiten bezüglich des Budgets der Beschwerdeführerin 2. Für Einzelheiten wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
Mit Gesuch um (super-) provisorische Massnahmen vom 23. Oktober 2025 verlangten die Beschwerdeführer die Entfernung des Artikels und die Sperrung von Archiv- und Online-Zugängen sowie die Sicherung vertraulicher Unterlagen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2025 verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht mit der verbindlichen Vorgabe, sämtliche dargelegten Rügen vollumfänglich zu prüfen und alle erstinstanzlich eingereichten Belege zu berücksichtigen, eventualiter die Feststellung, dass das Zitieren aus vertraulichen Unterlagen unzulässig sei.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Angelegenheit des Persönlichkeitsschutzes (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die Erstinstanz verneinte in ihrem Entscheid namentlich den Verfügungsanspruch mit der Begründung, die verwiesenen Art. 320 StGB, § 8 VRG/ZH sowie § 2 und 26 IDG/ZH würden sich nicht an Private, sondern an Behörden richten und die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich die dem Zeitungsartikel zugrunde liegenden Informationen unrechtmässig beschafft haben solle; im Übrigen sei ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Kontext mit der beanstandeten Verteilung öffentlicher Förderbeiträge nicht von der Hand zu weisen und es sei keine unrechtmässige Verletzung der Privatsphäre der Beschwerdeführer ersichtlich.
Das Obergericht bestätigte diese (von den Beschwerdeführern kritisierten) Erwägungen und hielt im Übrigen fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die neu vorgelegten Unterlagen, welche eine angeblich widerrechtliche Erlangung vertraulichen Materials belegen sollten, nicht bereits erstinstanzlich hätten eingereicht werden können, weshalb es sich um unzulässige Noven im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle, welche nicht berücksichtigt werden könnten, was auch für die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen gelte. Sodann sei nach dem Prüfungsmassstab des Durchschnittslesers keine Ehrverletzung ersichtlich.
Die Beschwerdeführer übersehen offenkundig, dass bei vorsorglichen Massnahmen vor Bundesgericht einzig noch Verfassungsrügen möglich sind. Die weitschweifigen Ausführungen in der 30-seitigen Beschwerde bleiben durchwegs appellatorisch, insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem Empfinden des Durchschnittslesers.
Ab der zweiten Hälfte der Eingabe werden zwar wiederholt Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV erwähnt. Indes erfolgen in diesem Kontext keine substanziierten Willkür- oder Gehörsrügen, sondern die Ausführungen bleiben von der Sache her auch hier appellatorisch. Abgesehen davon gehen sie an der Sache vorbei: Sie nehmen ihren Ausgangspunkt auf S. 13 bei der Behauptung, das Obergericht habe übersehen, dass "Beilage 3.2" bereits der Erstinstanz vorgelegen habe, und durch die falsche Einordnung der "Beilage 3.2" verschiebe sich im Rahmen der Novenbeurteilung das gesamte Verfahren. Das dem Bundesgericht als "Beilage 3.2" vorgelegte Aktenstück mit dem Titel "Ergänzende Sachverhaltsdarstellung zur Strafanzeige vom 16. Oktober 2025" - welches Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht enthält - findet sich in den erstinstanzlichen Akten als Beilage 2/3.1. Indes beziehen sich die obergerichtlichen Erwägungen zur Novenfrage nicht auf dieses Aktenstück, sondern auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen. Das Obergericht hat im Übrigen die Strafanzeige vom 16. Oktober 2025 (Beilage 2/5 im erstinstanzlichen Verfahren) ausdrücklich erwähnt, aber befunden, daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ziehen. Das Obergericht war indes nicht gehalten, jede Aktenstelle der über 100 Seiten umfassenden erstinstanzlichen Beilagen einzeln zu erwähnen oder zu würdigen, sondern es hatte sich im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht mit den entscheidwesentlichen Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Dass und inwiefern die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsschrift konkreten Bezug auf die erstinstanzliche Beilage 2/3.1 genommen und daraus sachbezogene Beanstandungen in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid gemacht hätten, legen sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Insgesamt bleibt somit die Rüge, das Obergericht habe das Novenrecht nicht richtig angewandt und rechtzeitig eingereichte Akten falsch oder zu wenig gewürdigt, unsubstanziiert. Als Folge gehen auch alle weiteren auf dieser Prämisse bauenden Rügen an der Sache vorbei; abgesehen davon bleiben sie wie gesagt selbst dort appellatorisch, wo punktuell Art. 9 oder Art. 29 Abs. 2 BV erwähnt wird.
Mangels Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen unsubstanziiert bleibt sodann die Willkür- und Gehörsrüge im Zusammenhang mit dem Vorbringen, bei Abweisung des Massnahmegesuches wäre die Erstinstanz verpflichtet gewesen, die Sache im ordentlichen Verfahren zu prüfen (Beschwerde, S. 26 f.). Das Obergericht hat - in jeder Hinsicht zutreffend - festgehalten, ein Massnahmegesuch könne nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren gehäuft werden, umso weniger als diesem ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen habe.
Abstrakt bleibt schliesslich das Vorbringen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, das Obergericht unterschätze den Eingriff in die berufliche Integrität (Beschwerde, S. 24).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzulegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli