Non-entry due to insufficient reasoning in visitation enforcement appeal

5A_101/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint concerning enforcement of visitation rights because the submission failed to engage with the decisive reasoning of the Cantonal Court and did not meet the statutory motivation requirements. The Court held that it is not enough to repeat criticism about the missing appeal notice in the first-instance decision without identifying a cantonal procedural rule requiring such notice. As the appellant was unsuccessful, court costs of CHF 800 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen durch diese Erwägungen verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung bereits kantonal vorgebrachter Rügen genügt nicht. Wird lediglich die fehlende Rechtsmittelbelehrung beanstandet, ist darzulegen, welche kantonalprozessuale Bestimmung einen entsprechenden Hinweis verlangte; andernfalls ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_101/2010

Urteil vom 17. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.

Gegenstand
Vollstreckung des Besuchsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Vollstreckungsgesuchs (Besuchsrecht) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 5. September 2009 zugestellt worden, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde betrage 20 Tage, der Beschwerdeführer habe erst am 10. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich sei die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden, weil gemäss § 111 Abs. 2 ZPO/LU nur in Urteilen, jedoch nicht in Entscheiden auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid zu kritisieren, ohne eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts zu nennen, die einen Hinweis auf die Möglichkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde auch bei Entscheiden vorgeschrieben hätte (BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 339),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

admissibilityinsufficient reasoningvisitation rightssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court appeal satisfied the duty to reason under Art. 42 and 106 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning in a legally sufficient manner and did not show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A complaint must address the contested reasoning and explain precisely which rules were violated and why. Mere criticism of the lack of legal remedy notice in the first-instance decision was insufficient, especially without citing a cantonal rule requiring such notice for the extraordinary remedy of nullity complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the losing party is liable for costs.

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