Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich in appellatorischer Kritik und eigener Sachverhaltsdarstellung erschöpft und sich nicht sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip; ungenügend substanziierte Einwände bleiben unbeachtet. Wird ein Rechtsmittel offensichtlich unzureichend begründet erhoben, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Bei Verzicht auf Gerichtskosten wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
5A_1012/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2025 (KES.2025.42).
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am 6. Dezember 2012 geborenen Sohnes C.________, welcher unter der Obhut der Mutter steht. Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 errichtete die KESB Kreuzlingen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Unterstützung der Eltern, zur Begleitung der schulischen Entwicklung sowie zur Organisation des Beziehungsaufbaus zum Vater und Überwachung des persönlichen Verkehrs.
Nachdem der Beistand am 28. August 2024 Bericht erstattet hatte und C.________ am 24. Oktober 2024 angehört worden war, genehmigte die KESB mit Entscheid vom 19. Mai 2025 den Rechenschaftsbericht des Beistandes und bestätigte diesen im Amt, unter Anpassung von dessen Aufgabenkreis.
Am 23. Juni 2025 reichte die Mutter eine Beschwerde ein mit den Begehren um sofortige Aufhebung der Beistandschaft, um Aufhebung ihrer Entschädigungspflicht gegenüber dem Beistand, um Feststellung, dass keine Fremdbetreuung mehr erforderlich sei, und um Prüfung des mutmasslich manipulativen und kindeswohlgefährdenden Verhaltens des Vaters. Mit Entscheid vom 13. August 2025 (verschickt am 21. Oktober 2025) wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. November 2025 verlangt die Mutter die Aufhebung bzw. Überprüfung der Beistandschaft, eventuell einen Wechsel der Beistandsperson. Ferner ersucht sie um Anordnung einer Verbeiständung und um unentgeltliche Rechtspflege.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Kindesschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerdeführerin bittet um "Anordnung einer Verbeiständung zur Unterstützung meiner Eingaben". Indes ist es nicht am Bundesgericht, Anwälte zu vermitteln, und weil die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst bei Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben hat, war es auch gegenstandslos, sie mit Schreiben darauf hinzuweisen, dass sie selbst für eine Vertretung besorgt sein müsste.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde besteht zum grossen Teil aus einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht, welche durchgängig appellatorisch bleibt und teils auch am - auf die Fragen der Aufhebung der Beistandschaft und die Kostentragung für die Beistandschaft beschränkten - Anfechtungsgegenstand vorbeigeht (z.B. der Sohn sei durch die KESB in der Schule angehört worden und hierfür unangekündigt aus dem Unterricht geholt worden).
In rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen Erwägungen des 18-seitigen angefochtenen Entscheides auseinander, sondern sie macht abstrakt geltend, in Verletzung von Art. 16, Art. 296 Abs. 2, Art. 301, Art. 307 und 308 sowie Art. 310 ZGB liege eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes des Kindes und eine Kindeswohlgefährdung vor.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli