Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung gegen Nichteintretensentscheid: Wer einen Nichteintretensentscheid anficht, hat sich sachbezogen mit dessen tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, weshalb dieser Recht verletzt. Bloss abstrakte Rügen, Wiederholungen des bisherigen Standpunkts oder pauschale Hinweise auf angebliche Verfahrensfehler genügen nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1023/2025
Urteil vom 28. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. November 2025 (430 25 219).
Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Vater eines im Jahr 2015 geborenen Kindes, für welches die Obhut bei der Mutter liegt. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; in diesem und anderem Zusammenhang gelangt der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 13. August 2025 und mehreren weiteren Eingaben stellte der Beschwerdeführer gegen die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (Beschwerdegegnerin) im Zusammenhang mit dem vor dem Kantonsgericht hängigen Zivilverfahren 400 24 325, in welchem am 17. Juli 2025 das Entscheiddispositiv ergangen, aber noch kein begründeter Entscheid versandt worden ist, wegen "mehrfacher schwerwiegender Verfahrensfehler" ein Ausstandsgesuch.
Mit Entscheid vom 18. November 2025 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein mit der Begründung, dass im betreffenden Verfahren die schriftliche Entscheidbegründung noch ausstehe und gegen den begründeten Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht möglich sein werde, mit welcher die behaupteten Verfahrensfehler gerügt werden könnten.
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an eine unbefangene richterliche Instanz zur neuen Beurteilung.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
An einer auf die konkreten Erwägungen Bezug nehmenden sachlichen Beschwerdebegründung fehlt es. Insbesondere ist weder mit der erneuten - ohnehin abstrakt bleibenden - Behauptung "erwiesener Verfahrensfehler" noch mit einem abstrakten Hinweis auf die Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin wegen Amtsmissbrauch etc. noch mit einem allgemeinen Hinweis auf "institutionelle Befangenheit und systemischer Zusammenhang mit Staatshaftungsklage", welche "Gegenstand von Verwaltungsaufsicht, medienwirksamen Beschwerden und parlamentarischen Vorstössen" sei, dargetan, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli