Art. 42 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; federal complaint against a cantonal non-entry decision for lateness. A complaint must, in a focused and issue-specific manner, challenge the reasoning on which the contested decision actually rests; submissions limited to the merits of the underlying dispute are insufficient when the only admissible object of review is the non-entry ruling itself. If the appellant fails to substantiate why the refusal to hear the cantonal appeal was unlawful, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure. Costs are borne by the unsuccessful party.
5A_1027/2025
Urteil vom 28. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden,
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Berichts- und Rechnungsprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2025 (KES.2025.64).
Die Beschwerdeführerin amtete bis am 31. März 2021 als Beiständin von B.________, für welche eine Vertretungsbeistandschaft besteht.
Mit Entscheid vom 21. August 2025 genehmigte die KESB Weinfelden verschiedene Berichte und Rechnungen. Ausserdem legte sie u.a. die Entschädigung für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 fest.
Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. September 2025 verlangte sie beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. September 2025 hielt dieses fest, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar seien und wies sie auf die Voraussetzungen für ein Fristwiederherstellungsgesuch hin. Darauf hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 fest, dass sie mit der zugesprochenen Entschädigung nicht zufrieden sei und dass das Verfassen einer Eingabe sehr viel Zeit beanspruche. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei, und setzte Frist, um hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei und eine höhere Entschädigung wünsche.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist und mangels Darlegung von hinreichenden Fristwiederherstellungsgründen nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. November 2025 wendet sich die Beschwerdefüh-rerin an das Bundesgericht und fordert für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. März 2021 eine Entschädigung von Fr. 2'300.-- pro Jahr nebst Zins.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Festsetzung der Entschädigung für das Amt als Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrem Amt, zur Person der Verbeiständeten und zu der in ihren Augen zu tiefen Entschädigung, nicht aber zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach sie ihre kantonale Beschwerde verspätet eingereicht habe und deshalb auf diese nicht eingetreten werden könne. Inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli