Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissible reasoning in an appeal to the Federal Supreme Court. The appellant must address the contested decision in a targeted manner and show, in a legally substantiated way, which federal rights were violated. With respect to factual findings, the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings unless a precise and substantiated arbitrariness complaint is raised. Purely appellatory criticism, repetition of one’s own factual version, or abstract assertions without engagement with the reasoning do not suffice and justify non-entry in simplified procedure. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1032/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Stadt Luzern,
Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. November 2025
(3H 25 55/3U 25 27).
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2015), D.________ (geb. 2017), E.________ (geb. 2019) und F.________ (geb. 2022).
Am 22. Januar 2025 reichte die Schulleiterin der KESB Stadt Luzern eine Gefährdungsmeldung betreffend C.________, D.________ und E.________ ein, worauf die KESB für alle vier Kinder ein Kindesschutzverfahren eröffnete. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 ordnete sie für alle vier Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, unter Einsetzung eines Beistandes und Bezeichnung von dessen Aufgabenkreis.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 7. November 2025 teilweise gut; es schränkte die Beistandschaft auf D.________ und C.________ ein und umschrieb den Aufgabenkreis des Beistandes neu.
Mit Eingabe vom 27. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht hat sich zur Kindeswohlgefährdung bei C.________ und D.________ im Kontext mit der gesundheitlichen und persönlichen Entwicklung und dem schulischen Fortkommen aufgrund der familiären Verhältnisse, der konsequenten Verweigerung der notwendigen Unterstützungsmassnahmen durch die Eltern sowie des ausgeprägt autoritär-patriarchalischen Verhaltens des Vaters und dessen Tendenz zur Selbstjustiz sehr ausführlich geäussert.
Der Beschwerdeführer ficht die zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht mit Willkürrügen an, sondern wiederholt in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge, wonach die Lehrer und die Schulleiterin Lügen verbreiten würden, wonach die KESB die Lügen sammle und gegen die Eltern verwende und wonach die Polizei sie einschüchtern wolle und die Polizistinnen unerfahren seien.
In rechtlicher Hinsicht erfolgen überhaupt keine Ausführungen, sondern einzig die abstrakte Behauptung, dass die Kinder keinen Beistand bräuchten und sie als Eltern diesen selbst helfen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli