Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eigene Rechtsbegehren und eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung voraus. Wer durch den gutgeheissenen Teil des kantonalen Entscheids nicht beschwert ist, ist insoweit nicht beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die blosse Verweisung auf kantonale Anträge genügt nicht. Offensichtliche Unzulässigkeit und offensichtliche Unbegründetheit erlauben dem Abteilungspräsidenten den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren.
5A_1038/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Fristansetzung zur Räumung und zum Verlassen eines Grundstücks,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. November 2025 (PS250189-O/U).
Die Beschwerdeführerin 1 verkaufte ihre Liegenschaft am U.________weg Nr. yyy in Winterthur am 3. Januar 2023 an die D.________ AG. Die Beschwerdeführerin 1 lebt zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 in dieser Liegenschaft. Während der Kaufsabwicklung borgte sich die D.________ AG bei der Bank E.________ AG rund Fr. 1'110'000.-- und sicherte das Kapital zugunsten der Bank mit der Errichtung eines Schuldbriefs auf dem gekauften Grundstück. Kurz darauf entstand zwischen den Beschwerdeführern und der D.________ AG eine Auseinandersetzung über den Kauf. Am 13. September / 2. Oktober 2023 vereinbarten die Beschwerdeführerin 1 und die D.________ AG die Rückabwicklung. Am 4. September 2024 stellte die E.________ AG gegen die D.________ AG ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gestützt auf den Schuldbrief (Betreibung Nr. xxx). Die D.________ AG verlangte am 2. Dezember 2024 die vorzeitige und sofortige Verwertung des Grundstücks (Art. 133 Abs. 2 SchKG). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 forderte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Beschwerdeführer auf, die Liegenschaft bis 30. September 2025 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Datum der Überbringung) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. November 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. Mai 2025 betreffend Räumung und Verlassen der Liegenschaft auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer am 28. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Soweit das Obergericht die Beschwerde gutgeheissen hat, sind die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, und insoweit nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht müsste sich demnach auf diejenigen Teile der kantonalen Beschwerde beziehen, die das Obergericht abgewiesen hat. Dazu hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin 1 wolle hauptsächlich darlegen, dass das Betreibungsverfahren von Anfang an nichtig gewesen sei. Es hat die verschiedenen Einwände geprüft (z.B. Bedeutung der Vormerkung der Beschwerdeführerin 1 als vorläufige Eigentümerin im Grundbuch, Zustellung des Zahlungsbefehls, Bestreitung des Grundpfands, Akteneinsicht) und ist zum Schluss gekommen, die teilweise schwer verständlichen Ausführungen vermöchten keine Mängel des Betreibungsverfahrens (insbesondere keine Nichtigkeit) aufzuzeigen.
Vor Bundesgericht verweisen die Beschwerdeführer auf die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge, was unzulässig ist, da die Anträge in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Übrigen erschöpfen sich die weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen in einer Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus eigener Sicht, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht beschwert sind die Beschwerdeführer dadurch, dass das Obergericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg