Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning: a federal appeal must, in concentrated form, engage with the decisive considerations of the challenged decision and explain specifically how federal law is violated. General allegations, rhetorical accusations, or arguments directed at the merits are insufficient. Where this duty is not met, the appeal is not entered into in summary procedure. Costs follow the outcome pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1043/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vaterschaftsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2025 (LZ250037-O/U).
Die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin machte am 10. Juni 2025 beim Bezirksgericht Meilen gegen den Beschwerdegegner in Bezug auf ihre Tochter C.________ (geb. 2016), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in Österreich hat, eine Vaterschaftsklage anhängig, auf welche dieses mit Verfügung vom 28. August 2025 nicht eintrat.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 30. November 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Anweisung des Obergerichtes, auf ihre Berufung einzutreten. Eventualiter verlangt sie eine Rückweisung zur materiellen Prüfung und die Prüfung einer unabhängigen DNA-Analyse, die Informierung diverser Personen sowie der Feststellung, dass das Nichtstun Österreichs und das Nichteintreten der Schweiz ein rechtswidriges Schutzvakuum schaffe.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Ausgangspunkt bildet, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner die Klage nicht zustellen konnte und er nach Auskunft der Einwohnerkontrolle unter der von der Beschwerdeführerin im Rubrum angegebenen Adresse auch nicht gemeldet ist, weshalb nicht zu eruieren war, ob er seinen Wohnsitz überhaupt im Bezirk Meilen hat. Das Bezirksgericht erwog weiter, dass ohnehin mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. August 2024 die Vaterschaft festgestellt worden sei und dieser Beschluss Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung erga omnes entfalte, weshalb er mangels von Anerkennungsverweigerungsgründen auch in der Schweiz zu beachten sei.
Das Obergericht ist auf die hiergegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten, hat aber der Vollständigkeit halber angemerkt, die Beschwerdeführerin bestreite die Rechtskraft des österreichischen Beschlusses über die Vaterschaft nicht, sondern zweifle bloss an der Richtigkeit des durchgeführten DNA-Tests; solche Zweifel wären aber im österreichischen (Rechtsmittel-) Verfahren vorzubringen gewesen. Einer Vaterschaftsklage in der Schweiz stehe die Sperrwirkung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entgegen.
Inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Sie spricht allgemein von einer "österreichischen Blockade" und einem "österreichischen Schutzvakuum" und wirft dem Obergericht vor zu übersehen, dass sie die Mutter sei; ferner behauptet sie, die Firmenstrukturen des Beschwerdegegners seinen weiterhin aktiv, weshalb er nicht unbekannten Aufenthaltes sein könne. All dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli