Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for a federal appeal and non-entry for insufficient reasoning. The appellant must, in a concise and case-specific manner, confront the decisive reasoning of the challenged judgment; mere general criticism of earlier authorities or factual recitals do not suffice. The Federal Supreme Court is bound by the object of the appeal as defined by the cantonal judgment. If this minimum substantiation is lacking, the appeal is manifestly inadmissible and may be decided in simplified procedure by the presiding judge (consid. 1-3). Costs follow the outcome and are imposed on the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1045/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
der Stadt Zürich,
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Platzierung eines Kindes,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2025 (PQ250061-O/U).
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten, aber gemeinsam lebenden Eltern von C.________ (geb. 2020) und D.________ (geb. 2013), welche seit 2013 fremdplatziert ist.
Mit Beschluss vom 4. September 2020 entzog die KESB der Stadt Zürich den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und brachte das Kind zusammen mit der Mutter in der Stiftung E.________ unter, wobei gleichzeitig eine Beistandschaft errichtet wurde.
Obwohl der am 21. März 2023 gestellte Antrag der Eltern auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen wurde, kehrte die Mutter mit dem Kind am 31. Mai 2023 in die gemeinsame Wohnung zum Vater zurück. Nachdem die Beiständin einen Antrag auf Platzierung von C.________ im F.________ beantragt hatte, bestellte die KESB dem Kind eine Vertretung und ordnete nach Anhörung der Eltern mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 für sechs Monate eine Familienbegleitung an.
Auf superprovisorische Eingabe der Beiständin vom 1. April 2025 hin platzierte die KESB C.________ mit Beschluss vom 3. Juni 2025 im F.________, passte die Aufgaben der Beiständin an und erteilte der Mutter die Weisung, eine psychiatrische Unterstützung hinsichtlich ihrer Impulskontrolle in Anspruch zu nehmen, unter Abweisung des Besuchsrechtsantrages.
Mit Urteil vom 4. September 2025 hiess der Bezirksrat die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss vom 3. Juni 2025 mit Ausnahme der nicht angefochtenen Weisung an die Mutter zur Inanspruchnahme psychiatrischer Unterstützung auf.
Gegen dieses Urteil erhob der Vater am 2. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde, wobei er sich weniger gegen den Bezirksrat, sondern in erster Linie gegen die KESB wandte, welche es zu verklagen gelte. Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 30. November 2025 gelangt der Vater an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer schildert die Situation der Familie und greift die KESB, die Beiständin und diverse Institutionen (mit teils polemischen Anfeindungen) an. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet indes einzig der obergerichtliche Entscheid (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Inwiefern dieser Recht verletzen soll, wird nicht dargelegt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli