Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 17, 172, 173 f. SchKG; Art. 64, 66, 68, 41 BGG; bankruptcy opening and federal review: the appeal must engage specifically with the decisive reasoning of the cantonal decision. Measures of the bankruptcy office taken after first-instance opening do not affect the opening order and are to be challenged, if at all, by supervisory complaint under Art. 17 SchKG. In bankruptcy-opening proceedings, the debt itself can no longer be contested; constitutional objections based on the economic consequences of bankruptcy are ineffective where the statutory grounds for opening are met. Legal aid requires a non-hopeless remedy; absent an application below or exceptional circumstances, no ex officio appointment of counsel is required.
5A_1046/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. November 2025 (ZKBES.2025.350).
Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 eröffnete das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 19. November 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat am 4. Dezember 2025 eine Eingabe eingereicht, in der es sich nicht nur zur aufschiebenden Wirkung, sondern auch zur Sache geäussert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Zudem hat es festgehalten, dass der unaufgefordert eingereichte Antrag des Obergerichts auf Beschwerdeabweisung unbeachtlich ist. Es hat die Eingabe des Obergerichts dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung vom 14. Januar 2026 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf zwei Verfügungen des Konkursamtes des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2025 und 4. November 2025, in denen Fristen angesetzt worden seien, die vor der Zustellung abgelaufen seien. Er sieht darin eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie von Art. 138 ZPO.
In den beiden Verfügungen wurde der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung zur Besprechung des weiteren Vorgehens bzw. zur Einvernahme vorgeladen. Das Obergericht hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als belanglos erachtet. Die genannten Verfügungen betreffen nicht die Konkurseröffnung als solche, sondern sind ergangen, nachdem über den Beschwerdeführer erstinstanzlich der Konkurs eröffnet worden war, womit das Konkursamt überhaupt erst zuständig geworden ist, in der vorliegenden Angelegenheit tätig zu werden. Gegen Verfügungen des Konkursamts wäre Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde zu erheben.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass das Richteramt und das Obergericht seine Eingabe vom 17. Oktober 2025 nicht geprüft hätten. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Obergericht hat dazu erwogen, die Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 seien für den Entscheid über das Konkursbegehren nicht relevant gewesen. Der Amtsgerichtspräsident habe sie nicht weiter erörtern müssen. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, dies sei falsch und das Obergericht habe nur oberflächlich geprüft, ohne auf die Kernpunkte einzugehen. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht. Ebenso wenig genügt das Vorbringen, das Gericht hätte nachfragen müssen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, die Eingabe habe die Bestreitung der Forderung, Hinweise auf behördliche Pflichtverletzungen und die Darlegung der wirtschaftlichen Notlage enthalten. Er belegt diese Behauptungen über den Inhalt der Eingabe jedoch nicht. Ohnehin kann im Verfahren auf Konkurseröffnung die Forderung nicht mehr bestritten werden. Er erläutert auch nicht, um welche behördlichen Pflichtverletzungen es gehen soll. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus einer (vor der Konkurseröffnung bestehenden) wirtschaftlichen Notlage nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie das Obergericht zu Recht erwogen hat. Vielmehr ist die Konkurseröffnung gerade dadurch gerechtfertigt.
3.3. Im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Lage sieht der Beschwerdeführer die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) und das Recht auf Arbeit (Art. 6 UNO-Pakt I) verletzt. Er bezieht sich dabei auf die Folgen der Konkurseröffnung (Sperrung des Geschäftskontos etc.) und macht geltend, bei Eingriffen in die berufliche Existenz bestehe eine erhöhte Prüfungspflicht und die Verhältnismässigkeit müsse besonders beachtet werden, was das Obergericht vollständig unterlassen habe.
Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht. Im Übrigen ist der Konkurs zu eröffnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ohne dass die Auswirkungen des Konkurses dabei eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Gründe für eine Abweisung des Konkursbegehrens (Art. 172 SchKG) oder eine Aussetzung des Konkursentscheids (Art. 173 f. SchKG) vorgelegen hätten.
3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor, da es nicht überprüft habe, ob eine Vertretung notwendig und ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer behauptet und belegt nicht, dass er vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht hätte. Das Obergericht hat keine Kosten erhoben, so dass der Beschwerdeführer insofern nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Er zeigt auch nicht auf, dass Umstände vorgelegen hätten, damit ihm von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen gewesen wäre (vgl. auch unten E. 4).
3.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesgericht hat ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es liegen zudem keine Umstände vor, um ausnahmsweise von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Solothurn, dem Betreibungsamt Region Solothurn, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt Region Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg