Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal against a cantonal debt-enforcement supervisory decision. The appeal must, in a concentrated manner and with specific reference to the decisive reasons of the challenged decision, show which rights or legal norms were allegedly violated; mere repetition of earlier arguments or abstract criticism is insufficient (consid. 2). Where the lower court declares a challenge inadmissible because it concerns substantive objections to the existence of the claim and no procedural defect is substantiated, the Federal Supreme Court will not enter into an appeal that fails to confront that reasoning (consid. 3-4). Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1053/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, Gremmstrasse 6, Postfach 48, 9053 Teufen,
B.________ AG,
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. November 2025 (AB 25 42).
Am 22. August 2025 erliess das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung (2. Vorladung) in der Betreibung Nr. xxx. Gläubigerin ist die B.________ AG.
Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Verfügung vom 11. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer zweifle die Existenz der Forderung an. Dabei handle es sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht im Beschwerdeverfahren geprüft werden könne. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich und würden durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen bestreitet er sinngemäss erneut die betriebene Forderung, wobei er allerdings die C.________ als Gläubigerin bezeichnet und nicht die B.________ AG. Die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie angebliche weitere "Betreibungs- und Insolvenzanträge" der C.________ (gemeint wohl: B.________ AG). Soweit er von der C.________ (gemeint wohl: B.________ AG) die Vorlage von Beweismitteln für ihre Forderung verlangt, hat er sich an das Betreibungsamt zu wenden (Art. 73 SchKG).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg