Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal to the Federal Supreme Court is inadmissible when the appellant fails to address the contested decision in a reasoned manner. A merely general denial of the authority's findings does not constitute a legally sufficient challenge, particularly where the cantonal decision dealt in detail with the decisive grounds. In such a case, the presiding judge may decide in simplified proceedings. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, court costs may be waived in view of the circumstances.
5A_1059/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel,
Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. November 2025 (KES 25 932).
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 brachte die KESB Biel die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. Mit Entscheid vom 28. März 2025 passte sie die Massnahme dahingehend an, dass sie die Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ unterbrachte.
Im Rahmen der periodischen Überprüfung hörte die KESB die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 an und bestätigte mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 die Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2025 ab.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 5. Dezember 2025 an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie von Anfang an gegen die KESB und die sog. Beiständin gewesen sei und vieles, was über sie geschrieben werde, überhaupt nicht stimme. Darin liegt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli