Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; scope of appeal and insufficient reasoning: the Federal Supreme Court only examines the object defined by the challenged decision, and submissions falling outside that object are inadmissible. A complaint must engage specifically with the reasoning of the lower court and show, in a concise manner, which federal law was violated; a merely abstract or conclusory criticism does not satisfy the reasoning requirement. Where the appeal is manifestly inadmissible or insufficiently reasoned, non-entry may be ordered in simplified procedure. In appropriate circumstances, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1064/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. November 2025 (KES 25 972).
Der Beschwerdeführer erhob am 10. November 2025 gegen eine am 5. November 2025 gestützt auf Art. 434 ZGB erfolgte Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde.
Nachdem er am 13. November 2025 von den Universitären Psychiatrischen Diensten zurück ins Regionalgefängnis U.________ verlegt worden war, schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. November 2025 als gegenstandslos geworden ab.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit der Bitte um eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- und um Ernennung eines Anwaltes.
Vorweg sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittelt. Es wäre an ihm, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.
Die Entschädigungsfrage steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher auf die Frage der Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens beschränkt ist. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
In Bezug auf die Verfahrensabschreibung hält der Beschwerdeführer einzig fest, die Beschwerde sei "sachlich völligst falsch entschieden" worden. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem anordnenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli