Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG: A complaint is inadmissible where it does not, in a manner specific to the case, engage with the reasoning of the challenged decision and does not substantiate the alleged legal error. Findings on deliberate false assertions constitute factual determinations reviewable only under the strict requirements for arbitrariness review. Appellate criticism that is merely contradictory or appellatory does not satisfy the reasoning burden. If the complaint is not entered into, court costs are borne by the complainant.
5A_1069/2025
Urteil vom 12. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Cham,
Mandelhof, 6330 Cham.
Gegenstand
Kostenauferlegung (Konkursandrohung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 27. November 2025 (BA 2025 88).
Am 15. Mai 2025 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland der Beschwerdeführerin in der von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell für eine Forderung von Fr. 492.50 nebst Zins und Kosten eingeleiteten Betreibung den Zahlungsbefehl zu. Am 18. Juni 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug. Mit Urteil vom 4. August 2025 erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung (Versand des begründeten Urteils am 16. September 2025).
Darauf reichte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ein und in der Folge stellte das Betreibungsamt Cham der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 die Konkursandrohung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 27. November 2025 ab. Dabei auferlegte es der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Falschbehauptung (die Betreibung sei am 12. Juli 2024 und damit noch vor der Gesetzesänderung von Art. 43 SchKG eingeleitet worden) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin beschränkt auf die Frage der Kostenauferlegung an das Bundesgericht.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das doppelte Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus einer Verwechslung eines Datums könne kein bös- oder mutwilliges Verhalten gefolgert werden und das Beschwerdevorbringen sei berechtigt gewesen wegen der fehlenden Rückwirkung der Gesetzesrevision von Art. 43 SchKG, ist in sich widersprüchlich. Ob die Beschwerdeführerin eine bewusste Falschbehauptung aufgestellt hat, beschlägt im Übrigen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist und die mit Verfassungsrügen, namentlich mit Willkürrügen anzugreifen wäre. Weil die Beschwerdeführerin dies unterlässt, hat es bei der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Davon ausgehend ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu sehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG im angefochtenen Entscheid falsch angewandt worden sein soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Cham und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli