Art. 42 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; admissibility and substantiation of a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint must, within the limits of the challenged subject matter, contain concise reasoning showing how the contested decision violates federal law; a mere listing of constitutional and statutory provisions or isolated keywords does not satisfy the duty to reason. Arguments relating to matters outside the scope of the appeal are inadmissible. Where the appellant fails to engage with the decisive cantonal considerations, non-entry is warranted in simplified procedure (consid. 2-5).
5A_1071/2025
Urteil vom 12. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. November 2025 (KES 25 956).
Am 4. November 2025 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung im Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2025 ab. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Soweit die Frage der fürsorgerischen Unterbringung betreffend, verlangt der Beschwerdeführer namentlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anordnung eines Zweitgutachtens und die Rückweisung an eine neutrale Stelle.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Auf die Beschwerde kann jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich die Begehren und Ausführungen auf Themen beziehen, die ausserhalb des auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung beschränkten Anfechtungsgegenstandes stehen (Medikation, Patientenakte, Richtlinien der Klinik).
In Bezug auf den zulässigen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Auflistung verschiedener Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie auf Stichworte wie "keine akute Gefährdung", "unvollständige Akten", "keine Zweitmeinung" und "keine Transparenz über Quellen". Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli