5A_1080/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 13. November 2025 (ZSU.2025.327).
Sachverhalt:
Vor dem Bezirksgericht Baden ist ein Verfahren zwischen B.________ und A.________ betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hängig. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht Baden das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Im Rahmen des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens verlangte das Obergericht des Kantons Aargau mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2025 von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--.
Gegen diesen Verfügung gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Kostenvorschussverfügung in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welche das Verfahren nicht abschliesst. Sie ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Eine solche Darlegung erfolgt nicht.
2.
Ohnehin fehlt es auch an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und an einer sachgerichteten Darlegung, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli