Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 and 3, Art. 68 Abs. 4 BGG; admissibility of a complaint against a non-entry decision and requirements for legal aid. A federal complaint must engage, in a specific and reasoned manner, with the grounds of the challenged decision; merely verbose, polemical or unrelated submissions do not satisfy the duty to reason. If the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the court may decide in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A legal-aid request must be refused where the appeal is doomed from the outset. Unsolicited reactions of the prevailing party do not justify compensation where no response was ordered.
5A_1083/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Knébel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. November 2025 (RB250029-O/U).
Im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner 2017 verstorbenen Schwester C.________ reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 gegen den Beschwerdegegner eine Feststellungsklage ein, mit welcher er im Wesentlichen die Feststellung verlangte, dass die Testamente von C.________ vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003, worin der Beschwerdegegner als Alleinerbe und Willensvollstrecker eingesetzt wurde, infolge dessen Erbunwürdigkeit nichtig seien. Im Oktober 2018 reichte er zusätzlich eine Erbschafts- und Auskunftsklage ein.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 trat das Bezirksgericht Zürich auf diverse Rechtsbegehren nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist, um abschliessend formal und inhaltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben zahlreiche Rechtsbegehren, worauf er mit Beschluss vom 10. Juli 2020 erneut auf die formellen und materiellen Anforderungen an eine Klage hingewiesen und ihm eine allerletzte Frist gesetzt wurde, die massgebenden Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen. Darauf reichte der Beschwerdeführer am 8. August 2020 eine über 100-seitige Eingabe mit 34 Rechtsbegehren sowie diversen Ausstandsbegehren ein.
Mit Urteil vom 18. August 2025 trat das Bezirksgericht auf die Erbschafts- und Auskunftsklage nicht ein; bezüglich der erbrechtlichen Feststellungsklage trat es auf zahlreiche Begehren nicht ein und wies die anderen ab.
In einer mit "Beschwerdeverfahren und auch Berufungsverfahren" betitelten Eingabe wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Aufgrund dieser Bezeichnung seines Rechtsmittels eröffnete das Obergericht sowohl ein Beschwerde- als auch ein Berufungsverfahren.
Mit Entscheid vom 12. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels ausdrücklicher Anträge und mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Mangels einer greifbaren Begründung trat es auch auf die Ausstandsbegehren nicht ein.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit vier Eingaben vom 15. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Er verlangt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Weil die Sache sofort spruchreif ist, wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Indes reichte der Beschwerdegegner als Reaktion auf die versandte Eingangsbestätigung am 19. Dezember 2025 ein Gesuch ein um Sicherstellung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 7'500.--, um Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme sowie um Gelegenheit, sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern und die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu begründen.
Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, diese erfülle die minimalsten Anforderungen nicht. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Eingaben sind weitschweifig und inhaltlich nur schwer lesbar; sie sind teils polemisch, insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den beteiligten Gerichten bzw. mitwirkenden Richtern, und betreffen ansonsten primär die angebliche Erbunwürdigkeit und das erstinstanzliche Verfahren. Eine nachvollziehbare und auf die Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides bezugnehmende Darlegung, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, lässt sich nicht ausmachen.
Gleiches gilt für den Ausstand und die Amtsunfähigkeit, welche in Bezug auf die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichter behauptet wird. Inwiefern diese in irgendeiner Weise befangen sein könnten, erschliesst sich nicht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache sind die Gesuche der Gegenpartei gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist er dem Beschwerdegegner für dessen Gesuche nicht entschädigungspflichtig, weil die Beschwerdeeingaben der Gegenseite bewusst nicht zur Vernehmlassung zugestellt wurden und der Beschwerdegegner die Kosten seiner unaufgeforderten Reaktion selbst zu tragen hat (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli