Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 and 3 BGG; admissibility and form of the civil-law appeal in adult-protection matters. The federal remedies are reformatory; the appellant must, in principle, seek a specific modification in the merits. A mere annulment or remittal request is insufficient unless the Federal Supreme Court cannot itself decide the case. Factual findings are binding unless arbitrariness is specifically demonstrated under the strict pleading standard of Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG. Appellate submissions that merely restate the appellant’s own view or ignore the reasoning of the lower court are insufficient. Costs follow the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1085/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,
St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Einsetzung der Beistandsperson,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. August 2025 (810 25 149).
B.________ und A.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2003). Dieser leidet seit Geburt an einer Autismus-Störung und ist auf ständige Hilfe und Betreuung angewiesen. Für ihn bestand bis zur Volljährigkeit eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Am 4. Mai 2021 ordnete die KESB der Stadt Luzern im Hinblick auf die Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB an und setzte eine Berufsbeiständin ein. Die dagegen von der Mutter erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Oktober 2021 ab. Sodann wies die KESB Luzern mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 das Begehren des Vaters um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft beziehungsweise um seine Einsetzung als Beistandsperson ab.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 beantragten die Eltern erneut die Aufhebung der Beistandschaft über ihren Sohn beziehungsweise die Übertragung der Beistandschaft an sie selbst. Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 wies die KESB Luzern den Antrag ab; indes hob sie im Rahmen der bestehenden Beistandschaft die Aufgaben der Beiständin im Bereich "soziales Wohl" auf. Die dagegen von den Eltern erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 25. Januar 2024 ab.
Nachdem C.________ zusammen mit seinen Eltern nach U.________ im Kanton Basel-Landschaft gezogen war, ersuchte die KESB Luzern mit Schreiben vom 14. Februar 2024 die KESB Birstal um Übernahme der Beistandschaft per 1. Juni 2024. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verneinte die KESB Birstal ihre örtliche Zuständigkeit. Indes stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschwerdeentscheid den Wohnsitzwechsel und die Zuständigkeit fest.
Darauf erklärte die KESB Birstal mit Entscheid vom 7. Mai 2025 die Übernahme der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung per 1. Juni 2025 in den Bereichen "Finanzen und Administration", hob diese jedoch in den Bereichen "Wohnen, Organisation einer Tagesstruktur und medizinische Vertretung" auf; sodann setzte sie D.________, Soziale Dienste U.________, als neuen Beistand ein und umschrieb dessen Aufgabenkreis sowie die Berichterstattung.
Dagegen erhoben die Eltern beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde, mit welcher sie ihre eigene Einsetzung als Beistandspersonen im Rahmen der von der KESB umschriebenen Beistandschaft verlangten; eventualiter ersuchten sie um Einsetzung der Mutter und subeventualiter um Einsetzung des Vaters. Mit Urteil vom 20. August 2025 wies dieses die Beschwerde ab.
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneter Eingabe vom 15. Dezember 2025 verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Entgegen der Behauptung der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht als Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen belehrt. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes steht denn auch nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Eingabe ist als solche entgegenzunehmen.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht selbst keinen Entscheid fällen könnte, reicht ein Rückweisungsbegehren (vgl. Art. 107 Abs. 3 BGG; BGE 132 III 186 E. 1.2; 133 III 489 E. 3.1; 135 III 379 E. 1.3). Inwiefern vorliegend kein Urteil in der Sache möglich wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Demnach scheitert die Beschwerde bereits an einem hinreichenden Rechtsbegehren. Ohnehin ist aber auch die Begründung ungenügend (dazu E. 5).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat, teilweise unter Abstellen auf die beiden Urteile des Kantonsgerichtes Luzern, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Eltern in den letzten vier Jahren ihre eigenen finanziellen Interessen über diejenigen des verbeiständeten Sohnes gestellt hätten, und zwar nicht bloss im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Trennung, sondern auch in der aktuellen Situation. So habe die Mutter bei der Anhörung vom 21. April 2021 durch die KESB Luzern angegeben, sie hätten den Sohn selbst gepflegt und dessen Hilflosenentschädigung gespart. Auf Bitte des Vaters habe sie diesem Geld für das Geschäft ausgeliehen. In diesem Zusammenhang habe ihn das Kantonsgericht Luzern zur Rückzahlung verpflichtet. Dieser Pflicht sei er aber bis heute nicht nachgekommen. Am 11. Mai 2022 sei über ihn der Konkurs eröffnet und am 20. Juni 2022 mangels Aktiven eingestellt worden. Sodann habe der Vater auf den Namen des urteilsunfähigen Sohnes ein Auto eingelöst. Gemäss Angaben der Beiständin sei dies sogar zweimal während der Mandatsführung geschehen. Weiter hätten die Eltern mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag mit einem Mietzins abgeschlossen, welcher über dem Kostenanteil der Ergänzungsleistungen gelegen habe. Dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Januar 2024 lasse sich schliesslich entnehmen, dass die Beiständin mit der Sozialversicherungsanstalt einen möglichen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG (Vergütung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause) abgeklärt habe. In der Folge sei den Eltern ein Hausbesuch zur Abklärung des Bedarfes an Betreuung/Pflege mit der Folge einer Anstellung der Eltern gegen Entlöhnung angekündigt worden; indes seien sie mit einer solchen Abklärung nicht einverstanden gewesen, was eigenartig anmute, zumal sie immer wieder die fehlende Finanzierung ihrer Betreuungs- und Pflegeleistungen monieren würden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie die Eltern mit ihren jeweiligen 30%-Pensen ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten.
Weiter hat das Kantonsgericht beweiswürdigend festgehalten, dass sich mit ärztlichen Attesten zwar Aussagen über den persönlichen Umgang der Eltern mit ihrem Sohn machen liessen, aber Ärzte offenkundig keine eigenen Aussagen über die Bereiche "Administration und Finanzen" machen könnten, sondern sie sich diesbezüglich bei der Attestierung auf die Aussagen der Eltern abstützen würden.
In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erwogen, dass ernsthaft an der Eignung der Eltern als Beistandspersonen in den Bereichen "Administration und Finanzen" gezweifelt werden müsse und es rechtskonform sei, wenn die KESB hiermit einen Berufsbeistand betraut habe. Darüber würden die Verweise der Eltern auf ihre Pflegeleistungen und das von der Mutter bezüglich Autismus angesammelte Wissen nicht hinweghelfen. Es werde nicht in Frage gestellt, dass sie sich liebevoll um ihren Sohn kümmern würden und es diesem gesundheitlich besser gehe, seit er wieder zuhause sei. Das habe die KESB auch bereits gewürdigt und deshalb die bestehende Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen "Wohnen, Organisation einer Tagesstruktur und medizinische Vertretung" aufgehoben.
In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen erfolgen punktuell abstrakte und appellatorische Behauptungen (sie hätten sich stets tadellos verhalten; sie hätten die sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen nur deshalb verweigert, weil sich ihr Sohn damals schlecht gefühlt und gegenüber Dritten aggressiv verhalten habe; sie seien nach wie vor an der Abklärung solcher Ansprüche interessiert; sie würden mit ihren Teilzeitpensen genügend verdienen, um ihren bescheidenen Lebensunterhalt zu bestreiten). Inwiefern die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein könnten, wird nicht dargelegt. Vielmehr räumen die Eltern in ihrer Beschwerde selbst ein, dass der Vater im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten, welche letztlich zum Konkurs führten, unvorteilhafte Dispositionen zulasten seines Sohnes getroffen hat.
Ebenso mangelt es in rechtlicher Hinsicht an einer substanziellen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die Eltern versuchen ihre Eignung in Bezug auf die finanziellen Belange aus ihren Pflegeleistungen und dem von der Mutter angesammelten Wissen betreffend Autismus abzuleiten. Bereits das Kantonsgericht hat zutreffend festgehalten, dass dem im Zusammenhang mit der teilweisen Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft Rechnung getragen wurde, aber in Bezug auf die verbleibenden Bereiche der "Administration und Finanzen" kein Konnex besteht. Im Übrigen erschöpfen sich die rechtlichen Vorbringen darin, dass sie als Eltern prioritär berücksichtigt werden müssten bzw. eine Vermutung bestehe, wonach sie sich in sämtlichen Belangen um das Wohl ihres Sohnes kümmern könnten, und dass die Einsetzung eines Berufsbeistandes unverhältnismässig sei. Angesichts der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid erscheint genau dies jedoch erforderlich.
In Bezug auf das Eventualbegehren, zumindest die Mutter müsse als Beistandsperson eingesetzt werden, überspielen die Eltern mit der Behauptung, diese habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und sich stets tadellos verhalten, die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach sie es war, welche dem Vater auf dessen Bitte die Gelder aus der Hilflosenentschädigung für dessen Geschäft zukommen liess, und es deutet nichts darauf hin, dass sie dessen Forderungen hinreichend Widerstand leisten könnte. Sodann haben die Eltern gemeinsam Abklärungen im Zusammenhang mit möglichen ELG-Ansprüchen verweigert. Aus der blossen Behauptung, es dürfte relativ häufig vorkommen, dass Angehörige nicht immer sozialversicherungsrechtliche Vorgaben einhalten würden, lässt sich jedenfalls keine Eignung der Mutter ableiten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine genügenden Rechtsbegehren gestellt werden und sodann die Beschwerdeführer sich in bloss appellatorischer Weise zu den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides äussern und im Übrigen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermögen. Die Beschwerde erweist sich, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli