Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; complaint against an order on suspensive effect in provisional-measures proceedings must be substantiated exclusively as a constitutional grievance. Under the strict pleading rule, the appellant must, by reference to the reasoning of the challenged decision, specifically demonstrate which constitutional rights were violated. A mere repeat of the substantive position is insufficient. If the complaint is manifestly inadequately reasoned, the court does not enter into it in simplified proceedings. Ancillary requests for suspensive effect become moot upon non-entry.
5A_1089/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (unentgeltliche Rechtspflege; Abänderung Ehescheidungsurteil),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. November 2025 (410 25 320).
Am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist ein vom Beschwerdeführer angehobenes Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 5. Dezember 2023 hängig. Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies das Zivilkreisgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und es setzte ihm eine Frist an zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.--.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht erliess am 10. November 2025 eine Verfügung, in der es die Beschwerde als aussichtslos erachtete und dem Beschwerdeführer Frist für einen allfälligen Beschwerderückzug ansetzte. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen die Verfügung vom 13. November 2025 hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung führe dazu, dass die Beschwerde zur unentgeltlichen Rechtspflege ihren Sinn verliere, da das Hauptverfahren erledigt sein könne, bevor über die Beschwerde entschieden sei, was dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und fairen Zugang zum Gericht widerspreche. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf die in der Verfügung vom 10. November 2025 dargelegte Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das auch vor Bundesgericht gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg