Art. 42 Abs. 2, Art. 92, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 113, Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG; insufficient reasoning and unavailability of subsidiary constitutional complaint. A federal appeal must, in concentrated form, engage with the decisive grounds of the challenged decision and show precisely which federal rights were violated; merely restating the party’s own view is inadequate. For complaints against interim measures, only constitutional rights may be invoked. Where the ordinary civil appeal is available, the subsidiary constitutional complaint is excluded. An obviously hopeless appeal justifies refusal of legal aid; costs are ordinarily borne by the losing party.
5A_1099/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Zbinden,
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Ausstand, aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung),
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Dezember 2025 (ABS 25 546/549).
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Dezember 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen am Obergericht des Kantons Bern gegen eine Lohnpfändung. Mit Verfügung vom gleichen Tag hiess die Aufsichtsbehörde (Besetzung: Oberrichter Zbinden als Präsident) das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung des Vollzugs der Lohnpfändung insoweit gut, als sie die Verteilung der eingehenden Pfändungsbetreffnisse an die Gläubiger untersagte. Im Übrigen wies sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 12. Dezember 2025 lehnte der Beschwerdeführer Oberrichter Zbinden ab und ersuchte nochmals um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf das Ablehnungsbegehren nicht ein, bestätigte die Verfügung vom 9. Dezember 2025 und wies im Übrigen das neuerliche Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit sie darauf eintrat (Besetzung: Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Falkner, Oberrichter Wuillemin und Gerichtsschreiberin Miescher).
Gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist gegen den Zwischenentscheid über die Ablehnung ohne weiteres zulässig (Art. 92 BGG) und gegen die Verfügung über die aufschiebende Wirkung nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit in diesem Zusammenhang nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei der Anspruch auf Prüfung eines substantiierten Ablehnungsbegehrens verweigert worden, was formelle Rechtsverweigerung darstelle. Er habe dargelegt, dass sich in mehreren Verfahren ein systematisches Muster zeige, wonach ihm die aufschiebende Wirkung trotz erfüllter gesetzlicher Voraussetzungen stets nur teilweise gewährt werde. Dies begründe objektiv den Anschein der Befangenheit.
Der Beschwerdeführer wiederholt damit seine Begründung des Ablehnungsgesuchs. Er setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach die inhaltlichen Einwendungen gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2025 ins Rechtsmittelverfahren gehörten und nicht zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs taugten.
3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die laufenden Lohnpfändungen bewirkten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Argumentation des Obergerichts (wonach die vollständige Sistierung der Pfändungen unzulässig sei, da verpasste Lohnpfändungen nicht nachgeholt werden könnten) verkenne, dass bei streitiger und möglicherweise rechtswidriger Existenzminimumsberechnung der Schutz des Schuldners Vorrang haben müsse. Die einseitige Gewichtung der Gläubigerinteressen sei willkürlich. Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Seine Vorbringen zur konkreten Existenzgefährdung seien nicht ernsthaft gewürdigt worden. Der Entscheid beschränke sich auf pauschale Erwägungen und genüge den Begründungsanforderungen nicht.
Indem der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass die Abwägung der Interessen anders hätte ausfallen müssen, stellt er bloss die Rechtslage aus seiner Sicht dar, was für eine Willkürrüge nicht genügt. Andererseits legt er nicht dar, welche konkreten Vorbringen übergangen worden sein sollen, und er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Verfügung ungenügend begründet sein soll.
3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Präsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren um (volle) aufschiebende Wirkung ersuchten sollte, wird das Gesuch gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Es bestehen entgegen seinem Antrag keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg