Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; inadmissibility of a complaint for lack of sufficient reasoning and absence of legal interest. A federal complaint must engage in a targeted manner with the decisive reasons of the challenged decision and, for constitutional grievances, satisfy the qualified pleading requirement. Where the submission merely restates unrelated objections or attacks unappealed prior decisions, it is manifestly inadmissible. Legal aid is refused if the complaint is doomed to fail from the outset. In such a case, the president may decide in simplified procedure under Art. 108 BGG.
5A_1103/2025
Urteil vom 9. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Weinfelden,
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Information des früheren Rechtsvertreters über den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025 (ZR.2025.31).
Am Bezirksgericht Weinfelden ist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig. In der Klageantwort vom 12. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Am 7. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Bezirksgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Das Obergericht wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab.
Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.________ das Bezirksgericht um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2025 insofern gut, als dass es Rechtsanwalt B.________ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Kopie des Entscheids vom 26. Mai 2025 und den obergerichtlichen Entscheid vom 25. Juni 2025 zukommen lasse.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.
Mit zwei auf den 22. November 2025 datierten Eingaben ist der Beschwerdeführer an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingaben samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Eine der beiden Eingaben ist mit "Ergänzende Eingabe - Antrag auf Offenlegung des hoheitlichen Legitimationsnachweises des Obergerichts Thurgau" überschrieben und nicht unterzeichnet. Es kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Frist zur Mangelbehebung anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Eingabe erschöpft sich in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen. Zu behandeln ist nachfolgend einzig die als "Stellungnahme zum Entscheid ZR.2025.31" bezeichnete Eingabe.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Diesbezüglich hat es erwogen, dass Rechtsanwalt B.________ einen Anspruch darauf habe, über den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung informiert zu werden, weil es ihm nur so möglich sei, seine Honoraransprüche gegenüber der richtigen Stelle geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer behauptet, ein Rechtsschutzinteresse liege vor. Auf die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts geht er nicht ein. Er übergeht, dass das Obergericht seine Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht als relevant erachtet hat, da es vor Obergericht nur um den Informationsanspruch des ehemaligen Rechtsanwalts ging und nicht um den Honoraranspruch als solchen. Auch die unentgeltliche Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren war nicht Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids, sondern des obergerichtlichen Entscheids vom 25. Juni 2025, den der Beschwerdeführer seinerzeit vor Bundesgericht nicht angefochten hat. Die vom Beschwerdeführer verlangte Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Kritik an den entsprechenden Entscheiden ist nicht Verfahrensthema. Der Beschwerdeführer belegt seinen Vorwurf nicht, wonach das Obergericht seine Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren fehlinterpretiert haben soll. Sein Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt pauschal. Insbesondere belegt er nicht, dass er vor Obergericht um eine persönliche Anhörung ersucht hätte. Der Beschwerdeführer beanstandet offenbar auch die obergerichtliche Kostenauflage. Er beruft sich auf Art. 29 Abs. 3 BV, belegt jedoch nicht, dass er vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit seine Ausführungen als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen sind, das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gelten soll, ist das Gesuch abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg