Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG; requirements for a denial-of-justice complaint and moot recusal request. A complaint alleging a refusal to issue an appealable decision must, in concise form, explain why the authority’s conduct is unlawful; mere assertions or unsubstantiated reproaches do not suffice. Where the named judges do not participate in the proceedings, a recusal request is moot. Prior participation in earlier federal or unrelated cantonal proceedings does not in itself create a ground for recusal (Art. 34 Abs. 2 BGG). A party’s status as mere informant in supervisory matters confers no party rights. If the complaint is inadmissible, pending requests for interim or superprovisional measures fall away and costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1104/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KDI.2025.112).
Am 9. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde im Zusammenhang mit der Ausstellung von Verlustscheinen und der Führung eines Betreibungsverfahrens durch das Betreibungsamt Lenzburg Seetal. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 überwies der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission am Obergericht, Oberrichter Holliger, die Beschwerde dem Bezirksgericht Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde. Mit einer auf den 13. Oktober 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 15. Oktober 2025) gelangte die Beschwerdeführerin in der nämlichen Sache erneut an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde. Oberrichter Holliger überwies die Eingabe mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 an das Bezirksgericht. Am 31. Dezember 2025 und 5. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin wieder an das Obergericht, das die Eingaben am 5. und 6. Januar 2026 dem Bezirksgericht übermittelte.
Am 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht gelangt. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat ihr am 18. Dezember 2025 geantwortet. Am 20. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen und unter anderem darum ersucht, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. Das Bundesgericht hat darauf hin das vorliegende Verfahren 5A_1104/2025 eröffnet. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 31. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Postaufgabe 9. Januar 2026) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt und um superprovisorische Massnahmen ersucht. Das Bundesgericht hat das Massnahmegesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2026 abgewiesen. Am 10. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin den Ausstand der Bundesrichter Herrmann und Hartmann verlangt. Am 14. Januar 2026 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht.
Bundesrichter Herrmann und Hartmann sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung an einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für die Mitwirkung in einem früheren kantonalen Verfahren, das keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hat.
Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Hinweis auf eine ältere Publikation die Unterschrift des Abteilungspräsidenten auf dem Schreiben vom 18. Dezember 2025. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass das Schreiben vom Abteilungspräsidenten unterzeichnet wurde, auch wenn sich das Schriftbild im Laufe der Zeit gewandelt hat.
4.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde sich unrechtmässig geweigert hat, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen (Art. 94 BGG). Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin in gedrängter Form darlegen, inwiefern das Obergericht durch die Weiterleitung ihrer Eingaben an das Bezirksgericht Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Oberrichter Holliger arbeite mit der befangenen Betreibungsbeamtin B.________ in der kantonalen Prüfungskommission zusammen und unterlasse jegliche Aufsicht, was den Anschein einer institutionellen Befangenheit erhärte. Die Vorwürfe gegen Oberrichter Holliger bleiben unsubstantiiert und unbelegt. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Gerichtspräsident der unteren Instanz, Daniel Aeschbach, sei als befangen erklärt worden, was der oberen Aufsichtsbehörde bekannt sei. Dennoch habe das Obergericht keine unbefangene Erstinstanz bestimmt und die Akten an die handlungsunfähige untere Instanz zurückgeleitet. Damit entziehe sich die obere Instanz ihrer Verantwortung und entziehe der Beschwerdeführerin den Rechtsschutz.
Die Beschwerdeführerin reicht einen Ausstandsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2024 (SBK.2024.310) ein, in dem das Obergericht in einer Strafsache das vom Bezirksgericht Lenzburg selber eingereichte Ausstandsgesuch einzig in Bezug auf Gerichtspräsident Aeschbach gutgeheissen, in Bezug auf die übrigen Präsidien des Strafgerichts am Bezirksgericht Lenzburg hingegen abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dieser Entscheid, der bereits über ein Jahr alt ist und ein Strafverfahren betraf, sie berechtigen sollte, in der vorliegenden betreibungsrechtlichen Angelegenheit unmittelbar an das Obergericht zu gelangen. Ohnehin belegt sie nicht, dass Gerichtspräsident Aeschbach überhaupt als Präsident der unteren Aufsichtsbehörde amtiert. Selbst wenn er dies tun sollte, erläutert sie nicht, weshalb sie nicht bei der unteren Aufsichtsbehörde betreibungsrechtliche Beschwerde erheben und zugleich ein Ausstandsgesuch stellen kann, wenn sie einen Richter am Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde für befangen hält. Soweit sie geltend macht, das Obergericht müsse aufgrund seiner allgemeinen Aufsichtsfunktion eingreifen (Art. 13 ff. SchKG), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich blosse Anzeigerin ohne Parteirechte ist.
4.4. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten. Das am 14. Januar 2026 erneuerte Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos. Auch auf die Kritik an der Verfügung vom 12. Januar 2026 braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, sie befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Herrmann und Hartmann wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Betreibungsamt Lenzburg Seetal mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg