Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning requirements for a complaint to the Federal Supreme Court. A filing must, in concise but specific form, confront the decisive considerations of the contested decision and show which federal rights were violated; merely restating prior arguments or attacking the matter abstractly is insufficient. For constitutional grievances, the strict duty to allege and substantiate applies. If the complaint manifestly lacks adequate reasoning, the judge may decline entry in simplified proceedings. A subsidiary constitutional complaint is excluded where an ordinary federal complaint is available. Hopelessness precludes legal aid.
5A_1113/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Uster,
Oberlandstrasse 82, 8610 Uster,
Gegenstand
Zahlung des Betreibungsamtes an eine Gläubigerin, unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2025 (PS250412-O/U).
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster Beschwerde, wobei er beanstandete, dass das Betreibungsamt Uster eine von ihm vorgenommene Zahlung an die B.________ AG weitergeleitet hatte statt an den Kanton Zürich. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab und das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne sich materiell mit den geltend gemachten Rechtsverletzungen auseinanderzusetzen. Dies verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Es liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids, dass darin inhaltlich auf die Vorbringen der Partei nicht eingegangen wird. Mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die unentgeltliche Rechtspflege sei mit der Begründung verweigert worden, dass die Beschwerde keine genügenden Erfolgsaussichten habe. Dies sei willkürlich.
Diese Rüge geht an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, sondern es hat das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben, da es keine Kosten erhoben hat.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei jegliche rechtliche Unterstützung mangels finanzieller Mittel und trotz erheblicher rechtlicher Komplexität des Verfahrens verweigert worden. Dies beeinträchtige den Zugang zu einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach es an der Partei liege, einen Anwalt zu beauftragen, der danach um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könne, und wonach keine Umstände für die Bestellung eines Anwalts durch das Gericht vorlägen oder behauptet würden (Art. 69 ZPO).
3.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg