Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nicht-Eintreten bei offensichtlich unzureichender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche Rechtsnormen verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, das Wiederholen des Standpunkts oder allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG dargetan werden. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5A_116/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11,
Postfach 1621, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2026 (KES.2026.2).
Für den Beschwerdeführer bestand von 2011 bis 2014 eine umfassende Beistandschaft. Diese wurde zuerst in eine Begleitbeistandschaft umgewandelt und mit Zirkularentscheid vom 6. August 2015 hob die KESB Kreuzlingen die Beistandschaft ganz auf. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ordnete sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
Am 15. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Zirkularentscheid vom 18. Dezember 2025 wies die KESB Kreuzlingen den Antrag ab.
Am 5. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten.
Am 4. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer möchte keine Beiständin mehr und er wünscht, dass alles überprüft wird. Er habe viel dazu gelernt. Er möchte ausserdem wohl geltend machen, der Entscheid beruhe auf alten Sachen und die Prüfung sei nicht ordentlich erfolgt.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, die zusammengefasst dahin gehen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, dass keine hinreichende Unterstützung durch sein Umfeld bestehe und dass die Massnahme verhältnismässig erscheine, insbesondere mit Blick auf den angedachten verstärkten Einbezug des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die Prüfung nicht ordentlich erfolgt sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg