Non-payment of advance costs leads to non-entry

5A_119/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.03.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning alleged denial of justice by the debt enforcement office. The appellant had been ordered to pay an advance on costs of CHF 2,000 but failed to do so within the non-extendable deadline and also failed to provide proof of timely debit. A renewed reconsideration request was rejected as unfounded. The Court therefore refused to enter into the appeal under Article 62(3) and Article 108(1)(a) BGG, and it imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The Court also noted abusive litigation conduct.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist und Androhung des Nichteintretens führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die bundesgerichtliche Wiedererwägung dient nicht dazu, rechtskräftige Zwischenverfügungen ohne neue erhebliche Vorbringen in Frage zu stellen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für aussichtslose Rechtsmittel verstösst weder gegen Art. 29 Abs. 3 BV noch gegen Art. 6 EMRK. Bei Säumnis im Vorschussverfahren werden die Gerichtskosten der säumigen Partei auferlegt; missbräuchliche Eingaben können ohne materielle Behandlung abgelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_119/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
2. Kanton Thurgau,
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (in Anbetracht der Unzulässigkeit des subsidiären Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Z.________) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Wiedererwägungsgesuch abweisender) Verfügung samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Armenrechtsverfügung vom 11. Februar 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (am 27. Februar 2014 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil dieser nichts vorbringt, was die Richtigkeit der vorausgegangenen Verfügungen vom 11. und 26. Februar 2014, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Beschwerden zu verweigern (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, S. 275 Rz. 433),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadvance costsnon-entryreconsiderationlegal aidabuse of processsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second reconsideration request should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because it did not call into question the correctness of the prior orders of 11 and 26 February 2014.

Extrahierte Begründung

No arguments were presented that could undermine the earlier decisions; the court noted that Article 29(3) of the Constitution and Article 6 ECHR do not bar refusing legal aid for hopeless appeals.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could proceed despite non-payment of the advance costs

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admitted because the appellant neither paid the advance costs in cash nor provided proof of timely debiting within the non-extendable deadline.

Extrahierte Begründung

Under Article 62(3) BGG, failure to comply with the advance-cost order after warning requires non-entry under Article 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into after the appellant’s procedural default, costs followed the outcome.

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