Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG; Eintreten auf Beschwerde gegen eine befristete Zwangsmedikation nach deren Ablauf: Für die Beschwerde ist ein aktuelles und praktisches Interesse erforderlich. Fällt die angefochtene Massnahme vor Einreichung der Beschwerde dahin, fehlt dieses Interesse grundsätzlich; eine spätere oder erneute Massnahme bedarf eines eigenen Anfechtungsgegenstands und eröffnet einen selbständigen Instanzenzug. Unabhängig davon setzt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. consid. 2).
5A_12/2025
Urteil vom 8. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit c/o Klinik B._______
Beschwerdeführer,
gegen
D.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. November 2024 (KES 24 967).
Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ordnete die Klinikdirektorin am 8. November 2024 eine bis am 22. November 2024 befristete Zwangsmedikation an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung. Die Zwangsmedikation wurde indes bis am 22. November 2024 befristet und sie ist demzufolge abgelaufen. Soweit heute immer noch oder erneut eine Behandlung ohne Zustimmung erfolgen sollte, würde diese auf einem anderen Titel beruhen, der einen eigenen Instanzenzug eröffnete.
Auf die erst am 24. Dezember 2024 der Post übergebene und damit nach Ablauf der vorliegend angefochtenen Zwangsmedikation eingereichte Beschwerde ist mangels eines aktuellen und praktischen Interessens nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 3).
Ohnehin nehmen die ohne inneren Zusammenhang zu zahlreichen Dingen erfolgenden Ausführungen in der Beschwerde keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides - mit welchen die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden -, weshalb es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen würde und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der anordnenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli