Art. 72 ff., Art. 82 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 BGG; appeal remedy and pleading requirements in debt-enforcement supervisory matters. A cantonal supervisory decision in debt-enforcement proceedings is to be challenged by civil-law appeal, not by public-law appeal. The appeal must substantively engage with the contested reasoning; mere invocation of constitutional guarantees without specific attack on the grounds of the decision does not satisfy the stringent reasoning duty. Where the filing is manifestly inadmissible and abusive, the presiding judge may issue a summary non-entry decision under Art. 108 Abs. 1 BGG. Court costs may be charged jointly and severally to the appellants under Art. 66 Abs. 1 and 5 BGG.
5A_125/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.
Gegenstand
Verteilungsplan, Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Januar 2026 (BS.2026.3).
Im Zusammenhang mit der 2023 erfolgten Versteigerung ihres Grundstücks gelangen die Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erhoben sie beim Bezirksgericht Arbon Beschwerde im Zusammenhang mit dem 2024 erstellten Verteilungsplan und der Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 9. Januar 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte den Beschwerdeführern eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.--.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Kostenauflage bei bös- oder mutwilliger Prozessführung hin. Mit Zirkularentscheid vom 27. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte den Beschwerdeführern eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--. Am 29. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführer nochmals an das Obergericht, das die Eingabe mit Schreiben vom 30. Januar 2026 beantwortete.
Gegen den Entscheid vom 27. Januar 2026 haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2026 (Postaufgabe 9. Februar 2026) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Am 9. Februar 2026 (Datierung und Postaufgabe) haben sie eine Ergänzung eingereicht, die sich auf das Schreiben des Obergerichts vom 30. Januar 2026 bezieht. Das Obergericht hat sodann die Eingabe vom 29. Januar 2026 - wie von den Beschwerdeführern gewünscht - dem Bundesgericht als Beschwerde weitergeleitet und die Akten eingereicht.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegeben. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für Verfassungsrügen das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den obergerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Darüber hilft ihre Berufung auf überspitzten Formalismus und fehlenden effektiven Rechtsschutz (im Zusammenhang mit der Akteneinsicht) sowie Willkür (im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Verhaltens als mutwillig) nicht hinweg. Soweit sie das Schreiben vom 30. Januar 2026 und den Umstand kritisieren, dass das Obergericht ihre Eingabe vom 29. Januar 2026 nicht berücksichtigt hat, legen sie nicht dar, weshalb es diese Eingabe hätte abwarten müssen. Die Berufung auf das rechtliche Gehör, überspitzten Formalismus und Rechtsverweigerung genügt den Rügeanforderungen nicht. Schliesslich bezieht sich die Eingabe vom 29. Januar 2026 nicht auf den angefochtenen Entscheid, und stellt folglich keine Beschwerde dagegen dar. Der angefochtene Entscheid ist den Beschwerdeführern denn auch erst am 2. Februar 2026 zugestellt worden. Die Eingabe vom 29. Januar 2026 bezieht sich vielmehr auf das Schreiben vom 19. Januar 2026. Inwieweit dieses Schreiben anfechtbar sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg