Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of an appeal against an interim decision and strict reasoning requirement in precautionary matters. A cantonal ruling on suspensive effect constitutes an interim decision and is appealable only if the appellant specifically demonstrates a non-reparable disadvantage. Where the challenged measure itself is precautionary, only violations of constitutional rights may be invoked; the strict grievance principle requires precise, substantiated reasoning. Mere abstract assertions or appellatory criticism do not satisfy these requirements. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid is unavailable where the appeal lacks any prospect of success.
5A_126/2026
Urteil vom 11. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Aleksandar Simic,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Januar 2026 (LZ250050-O/Z03).
Die Parteien sind die Eltern des 2024 geborenen C.________. Mit Verfügung vom 12. November 2025 genehmigte das Bezirksgericht Zürich die elterliche Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (u.a. Beantragung der Zuweisung der Obhut an die Mutter, Regelung betreffend das Besuchsrecht des Vaters, Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, Regelung des Kindesunterhalts, Auskunftspflicht) und in der Folge wies es die Obhut der Mutter zu und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung.
Im Rahmen ihrer Berufung vom 15. Dezember 2025 verlangte die Mutter die aufschiebende Wirkung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 mangels Begründung nicht gewährte. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 verlangte die Mutter diesbezüglich die Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch ab mit der Begründung, es würden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, sondern die Mutter mache einzig geltend, dass sich ihr ursprünglicher Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 15. Dezember 2025 allein auf die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bezogen habe; damit verbessere die Mutter aber lediglich ihr ursprüngliches mangelhaftes Gesuch, was kein Wiederherstellungsgrund sei.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2026 verlangt die Mutter die Umwandlung der Beistandschaft ausschliesslich in eine solche nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter die aufschiebende Wirkung betreffend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 1 ZGB (offenkundig gemeint: Abs. 1 und 2). Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Wiedererwägung betreffend die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar abstrakt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, sie macht aber keine weiteren Ausführungen dazu, obwohl diese insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich wären, dass das Bezirksgericht die Beistandschaft in Genehmigung der eine solche beantragenden elterlichen Vereinbarung angeordnet hat. Mithin sind bereits die Eintretensvoraussetzungen ungenügend dargelegt.
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), wobei auch bereits die Hauptsache selbst eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ist. Deshalb können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Es werden keine Verfassungsrügen erhoben, weder implizit noch der Sache nach.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Eventualbegehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli