Art. 100 Abs. 1, Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO; appealability of a cantonal decision opened only in the dispositive part. A decision communicated without reasons is not yet subject to appeal to the Federal Supreme Court; the party must first request the written reasons. The absence of reasons in such a procedural setting does not violate the right to be heard, since the law expressly permits dispositive-only opening. Where the main appeal is manifestly inadmissible, suspensive effect and free legal aid are to be denied; costs follow the losing party (consid. 1-4).
5A_127/2026
Urteil vom 10. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marylin Duss,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschub der Vollstreckbarkeit (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung,
vom 4. Februar 2026 (3F 25 9, 3U 25 72, 3U 26 6).
Mit bislang erst im Dispositiv eröffnetem Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2025 hob das Bezirksgericht Willisau den gemeinsamen Haushalt der Parteien rückwirkend auf und stellte die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2021) und D.________ (geb. 2022) bis 31. Dezember 2025 unter die Obhut des Vaters sowie ab 1. Januar 2026 unter die Obhut der (in den Kanton Bern weggezogenen) Mutter.
Auf ein entsprechendes Gesuch des Vaters hin schob das Kantonsgericht Luzern mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Dezember 2025 die Vollstreckbarkeit in Bezug auf die Obhutsumteilung auf und beliess die Kinder unter der Obhut der Mutter.
Mit bislang erst im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 4. Februar 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Vaters um Aufschub der Vollstreckbarkeit nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenseite ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2026 verlangt der Vater im Wesentlichen, dieser Entscheid sei aufzuheben, der noch einzureichenden Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 23. Dezember 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit in Bezug auf die Obhutsumteilung sei aufzuschieben, was vorliegend superprovisorisch anzuordnen sei. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Angefochten ist ein bislang erst im Dispositiv eröffneter - und folgerichtig nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehener (wobei das Kantonsgericht explizit darauf hingewiesen hat, dass zuerst eine schriftliche Begründung zu verlangen ist und erst der begründete Entscheid rechtsmittelfähig sein wird) - kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung für die erst noch einzureichende Berufung im Eheschutzverfahren.
Vor Bundesgericht anfechtbar ist erst der vollständig ausgefertigte, d.h. der begründete Entscheid (Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 BGG). Gegen den erst im Dispositiv ergangenen kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. Februar 2026 steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen.
Fehl geht im Übrigen die Gehörsrüge, der Entscheid sei nicht begründet. Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung bloss im Dispositiv eröffnen und diesfalls muss zuerst ein schriftlich begründeter Entscheid verlangt werden, welcher schliesslich beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie Art. 112 Abs. 2 BGG). Genau dies hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt und darin liegt keine Gehörsverletzung, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli