Art. 42 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn sie sich in gedrängter Form sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss allgemeine Vorbringen oder pauschale Kritik genügen nicht. Wird ein bundesgerichtliches Urteil lediglich erwähnt, ohne inhaltlichen Bezug zum angefochtenen Entscheid herzustellen, begründet dies weder die Eröffnung eines Revisionsverfahrens noch eine Weiterleitung. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.
5A_134/2021
Urteil vom 18. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 3,
Sihlfeldstrasse 10, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Januar 2021 (PS200254-O/U).
A.________ gelangt namentlich im Zusammenhang mit Betreibungen regelmässig bis vor Bundesgericht, u.a. mit dem Anliegen, dass er bei keiner Krankenkasse versichert und der Vertrag mit der "B.________" gefälscht sei.
Vorliegend geht es um den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Januar 2021, mit welchem dieses betreffend die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde nicht eintrat.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 16. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, wobei er gleichzeitig auch noch diverse frühere Bundesgerichtsurteile verschiedener Abteilungen sowie weitere kantonale Urteile erwähnt.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob diese zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sinngemäss und in allgemeiner Weise geltend zu machen, dass er nicht arbeiten und die Rechnungen bezahlen könne, dass der Vertrag mit der Krankenkasse gefälscht sei sowie dass er seit Jahren von den Behörden missbraucht werde und unmenschliche Urteile gefällt würden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Bundesgerichtliche Urteile sind letztinstanzlich und erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es könnte allein die Revision zu Gebote stehen. Allerdings rechtfertigt sich die Eröffnung von Revisionsverfahren nicht, wenn der Beschwerdeführer verschiedene bundesgerichtliche Urteile bloss nennt, ohne sich jedoch irgendwie auf diese zu beziehen.
Ebenso wenig rechtfertigen sich Weiterleitungen, wenn der Beschwerdeführer noch weitere kantonale Urteile nennt, sich aber auch hier mit keinem Wort darauf bezieht.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli