Federal appeal rejected for insufficient reasoning

5A_136/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.02.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce matter, the appellant challenged the Obergericht of Solothurn's refusal to enter into his cantonal appeal against the divorce, child custody, guardianship and pension-splitting provisions of the first-instance judgment. The Federal Supreme Court held that the appeal to it failed to meet the required reasoning standard: the appellant did not address the decisive cantonal grounds and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtsnormen bzw. verfassungsmässigen Rechte durch jede selbständige Begründung verletzt sein sollen. Werden mehrere selbständige kantonale Begründungen angefochten, ist jede einzeln zu widerlegen. Eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht; fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_136/2011

Urteil vom 24. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen Dispositiv-Ziffern 1-4 (Scheidung der Ehe der Parteien, Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter, Obhutsentzug gegenüber beiden Eltern, Weiterführung der Beistandschaft) sowie gegen Dipositiv-Ziffer 5.4 (Verzicht der Parteien auf die Teilung der Pensionskassenguthaben bzw. auf eine Ausgleichszahlung) des (auf Grund gemeinsamer Parteianträge und einer gerichtlich genehmigten Konvention gefällten) Urteils vom 20. August 2010 der Amtsgerichtsstatthalterin von A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer, dem auf Grund von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen worden sei, Dispositiv-Ziffer 5.4 anfechte, sei auf die Appellation mangels deren Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt Dr. B.________) nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern Nr. 1-4 anfechte, sei auf die Appellation deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Hauptverhandlung (entgegen der mit Androhung von Säumnisfolgen ergangenen, ihm durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Vorladung) ferngeblieben sei, im Übrigen wäre auf die Appellation auch deshalb nicht einzutreten, weil den Anträgen des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil entsprochen worden und dieser daher gar nicht beschwert sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

divorceadmissibilityreasoning requirementnon-entryconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements for admissibility

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the decisive cantonal reasons and did not show, in a legally sufficient manner, any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the challenged reasoning and substantiate each independent ground; he failed to do so, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Kernrechtsfrage

Court costs in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs in this simplified non-entry procedure.

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